Was sich für Personengesellschaften ändertDas Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Das deutsche Wirtschaftsrecht erlebte eine bedeutende Neuerung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01. Januar 2024. Das, in weiten Teilen mehr als 100 Jahre alte, deutsche Personengesellschaftsrecht wurde durch das MoPeG nicht grundlegend neugestaltet, sondern der Gesetzgeber bildet in vielen Bereichen nun das gesetzlich nach, was die Rechtsprechung und Rechtsgestaltung bereits angepasst, verfeinert und erweitert haben. Das MoPeG schafft aber auch wirkliche Neuerungen, gerade mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Zu den wesentlichen Änderungen, die insbesondere für Handwerksbetriebe relevant sind, zählen unter anderem
1. Rechtsfähigkeit der GbR
Die Rechtsfähigkeit der GbR ist nun gesetzlich anerkannt, das BGB unterscheidet zwischen „rechtsfähiger Gesellschaft“ und „nicht rechtsfähiger Gesellschaft“ (§ 705 II BGB nF).
2. Eintragungsfähigkeit der rechtskräftigen GbR
Die rechtskräftige GbR kann sich in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister, welches bei den Amtsgerichten geführt wird, eintragen lassen (§ 707 BGB nF) und führt einen Namenszusatz (abgekürzt: eGbR), § 707 a II BGB nF.
3. Umwandlungsrecht der eGbR
Die eGbR ist umwandlungsfähig (§ 3 I Nr. 1 UmwG nF), das heißt sie kann von einer eGbR in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) firmieren und somit die Umtragung vom Gesellschafts- ins Handelsregister beantragen (§ 707 c BGB nF).
4. Sitz der eGbR
Die eGbR kann einen vom inländischen Vertragssitz abweichenden inländischen oder ausländischen Verwaltungssitz haben (§ 706 BGB).
5. Beteiligungsverhältnisse
Das Beteiligungsverhältnis richtet sich nicht mehr nach Kopf, sondern nach den Beiträgen, wobei diese in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen können (§ 709 I BGB nF).
6. Stimmrecht
Die Stimmenverteilung in der Gesellschafterversammlung richtet sich nicht mehr nach den Kopfteilen, sondern, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach den Beteiligungsverhältnissen (§ 709 III BGB nF).
7. Haftungserleichterung
Ein ausscheidender Gesellschafter haftet für Schadensersatzansprüche lediglich dann, wenn die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden eingetreten ist (§ 728b I Satz 2 BGB nF).
8. Namenswahl
Der Name der eGbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination mit einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Eine Firma mit reiner Fantasiebezeichnung ist also zulässig, sofern der Name nicht täuscht (§ 707 b BGB nF).
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bringt einige tiefgreifende Neuerungen mit sich, auch wenn nun viele neue Vorschriften nur das gesetzlich niederlegen, was bisher schon der geltenden Rechtspraxis entsprach.
Andreas Kolban, Unternehmensberater der Handwerkskammer Heilbronn-Franken
Unser Rat an Handwerksbetriebe, die als Personengesellschaft geführt werden ist, dass diese ihre Gesellschaftsverträge auf einen möglichen Anpassungsbedarf hin überprüfen sollten.