Drei Holzwürfel liegen auf einem Holztisch, Würfel sind bedruckt mit den Buchstaben FAQ
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FAQ Ausbildung

Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen aus dem Bereich Ausbildung:

Zweck einer Abmahnung

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss ein Betrieb den Auszubildenden zunächst abmahnen.
Dadurch wird dem Auszubildenden die Möglichkeit gegeben sein Verhalten zu ändern. Es kann sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb abgemahnt werden. Je nach Schwere des Fehlverhaltens sollte vor einer Kündigung etwa zwei bis drei Mal aus dem gleichen Grund abgemahnt werden. Die Abmahnung ist zeitnah nach dem Fehlverhalten zu erteilen (innerhalb von ein bis zwei Wochen).
Aus Beweisgründen ist die Schriftform empfehlenswert. 

Abmahnungsgründe

Jegliche Pflichtverletzungen, die sich aus dem Ausbildungsvertrag inklusive den weiteren Vertragsbestimmungen („Kleingedrucktes“) ergeben, können zu einer Abmahnung führen. Grundregel: Es kann nur Unwilligkeit abgemahnt werden, nicht Unfähigkeit.

Fehlverhalten Azubi:

  • unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule/Betrieb
  • mangelnde Bereitschaft, betriebliche Ordnung und Regeln zu befolgen
  • Nichtvorlage des Berichtsheftes nach Aufforderung des Ausbilders

Fehlverhalten Betrieb:

  • keine Bereitstellung von Arbeitsmitteln
  • häufig ausbildungsfremde Tätigkeiten
  • keine Freistellung zum Besuch der Berufsschule

Inhalt einer Abmahnung:

  1. Der Sachverhalt muss genau beschrieben werden, mit Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes. Es darf kein emotionales Schreiben sein.
  2. Aufforderung, den Pflichten zukünftig nachzukommen
  3. Androhung der Kündigung bei erneutem Vertragsverstoß

Wirksamwerden:

Eine Anhörung des Auszubildenden ist nicht notwendig, aber pädagogisch sehr sinnvoll. Die Abmahnung wird mit Zugang an den Auszubildenden oder bei Minderjährigen an die Eltern wirksam. Es kann eine Gegendarstellung geschrieben werden.

Hier finden Sie eine Muster-Abmahnung: 

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Diese ist grundsätzlich zu erfüllen.
Der Besuch der Berufsschule zählt ebenfalls zur Arbeitszeit.

1. Arbeitszeit bei Jugendlichen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG)

Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

a) Überstunden

Generell darf ein minderjähriger Auszubildender keine Überstunden leisten. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden reduziert wird, dürfen Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.

b) Ruhepausen

Bei Jugendlichen müssen folgende Ruhepausen eingehalten werden:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit zwischen 4,5 und sechs Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden
  • Spätestens nach 4,5 Stunden ist eine Pause von mindestens 15 Minuten zu gewähren

c) Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

d) Nachtruhe

Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen:

  • Jugendliche über 16 Jahre dürfen in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden
  • Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden

e) Wöchentliche Arbeitszeit

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

f) Samstagsruhe

Jugendliche dürfen an Samstagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es:

  • in offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr
  •  im Gaststätten- und Schaustellergewerbe
  •  bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
  • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
  • im ärztlichen Notdienst
  • in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge

Mindestens zwei  Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben

g) Sonntagsruhe

An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es:

  • im Gaststättengewerbe
  • im ärztlichen Notdienst

Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Wenn Jugendliche an einem Sonntag arbeiten ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen Tag derselben Woche sicherzustellen

2. Arbeitszeit bei volljährigen Auszubildenden (gemäß Arbeitszeitgesetz ArbZG)

Die werktägliche Arbeitszeit der Auszubildenden darf acht Stunden nicht überschreiten.

a) Überstunden

Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nicht. Bei Notfällen kann auch der Auszubildende Überstunden leisten. Ein Notfall liegt dann vor, wenn

  • ein Ereignis nicht vorhersehbar und vermeidbar ist
  • nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen Arbeitgebers liegt und/oder
  • hoher finanzieller Schaden droht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Überstunden aufzuzeichnen. Diese sind zu vergüten oder durch Freizeitgewährung auszugleichen.

b) Ruhepausen

Die Ruhepause beträgt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden. Ab neun Arbeitsstunden beträgt die Pause mindestens 15 Minuten. Die Pause kann in 15 Minuten Einheiten aufgeteilt werden.

c) Ruhezeit

Die Auszubildenden müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine durchgehende Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

d) Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Auszubildende an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, dieser ist innerhalb der nächsten zwei Wochen zu gewähren.


Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

  • Der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung kann frei vereinbart werden
  • Ein Grund muss nicht angegeben werden
  • Er muss schriftlich erfolgen.
  • Einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, ist eine freiwillige Entscheidung
  • Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich
  • Eine Kopie des Aufhebungsvertrages muss an die Lehrlingsrolle der zuständigen Handwerkskammer gesendet werden
  • Die Konsequenzen des Aufhebungsvertrages müssen dem Auszubildenden erläutert werden (evtl. Sperre des Arbeitslosengeldes)
  • Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist auch bei besonderem Kündigungsschutz wie Schwangerschaft, Schwerbehinderung usw. möglich
  • Der Betriebsrat muss nicht angehört werden.

Wichtig: Vertrag ist Vertrag, d. h. es gibt keinen Anspruch auf „Nachverhandeln“; eine Anfechtung ist nur bei Nachweis einer widerrechtlichen Drohung möglich (§ 123 BGB).

Ein Muster für einen Aufhebungsvertrag finden Sie hier:

Wer darf ausbilden?

Ausbilden darf, wer fachlich und persönlich geeignet ist, oder einen geeigneten Ausbilder beschäftigt (§ 22 Abs. 2 HwO & § 28 Abs. 2 BBiG). Bei der fachlichen Eignung wird zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Berufen unterschieden (ugs. Meisterpflicht). Außerdem muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten geeignet sein.

Was gilt es bei Erstausbildung zu beachten?

Vereinbaren Sie bitte möglichst früh einen Termin mit der Ausbildungsberatung, wenn Sie das erste Mal ausbilden möchten.

Ihr zuständiger Ausbildungsberater wird sich im Rahmen eines Betriebsbesuchs bei Ihnen vorstellen, Ihnen erste Tipps geben und prüfen, ob die personellen und betrieblichen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Maschinen, Werkzeuge, Auftragslage) vorhanden sind.

Besteht der Auszubildende vor Ablauf des vertraglich festgelegten Ausbildungsendes die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung durch den Prüfungsausschuss (§21 Abs. 2 BBiG).

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so endet die Ausbildungszeit laut Vertrag. Er hat den Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit um bis zu zwölf Monate.

Findet die Abschlussprüfung nach dem vertraglich festgelegten Ausbildungsende, so endet die Ausbildung laut Vertrag.

Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis bzw. nach Bestehen der Abschlussprüfung weiterbeschäftigt, ohne, dass hierüber etwas vereinbart ist, so tritt automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Kraft (§24 BBiG)



Kosten die der Betrieb trägt:

  • Kosten für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA) abzgl. der Bundes- und Landeszuschüsse (Informationen dazu erhält man bei den Lehrgangsstätten)
  • Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung sowie Internats- und Verpflegungskosten, falls erforderlich
  • Ausbildungsmittel, wie zum Beispiel Werkzeuge, Berichtsheft
  • Prüfungskosten, wie zum Beispiel Material für das Prüfungsstück und die Prüfungsgebühr. Diese zahlt der Betrieb auch dann, wenn die Prüfung nach Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit stattfindet

Kosten die der Auszubildende trägt:

  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule
  • Unterkunft (z.B. Wohnheim oder Internat), wenn Unterricht in Blockunterricht stattfindet
  • TIPP: Es kann ein Zuschuss für die Unterkunft und Verpflegung über das Regierungspräsidium in Stuttgart beantragt werden.

Wer trägt die Kosten der Arbeitskleidung?

Betrieb:

  • Dienstkleidung, die aus betrieblichen Gründen getragen wird (zum Beispiel Logo)
  • Schutzkleidung, bei der das Tragen vorgeschrieben ist (zum Beispiel Arbeitsschuhe, Maske)

Auszubildender:

  • Arbeitskleidung, die zum Schutz der eigenen Kleidung dient (zum Beispiel Kittel)
  • Berufskleidung, die in bestimmten Berufen üblich ist (zum Beispiel Schornsteinfeger)

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet dem Auszubildenden alle notwendigen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Siehe § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG und in den weiteren Vertragsbestimmungen im Berufsausbildungsvertrag.
Lernmittel, die ausschließlich für den Berufsschulunterricht verwendet werden, muss der Betrieb nicht stellen.

Beispiele:

  • Werkzeuge
  • Werkstoffe
  • Berichtsheft
  • Ausbildungsordnung
  • alles, was zusätzlich für eine ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist

Für Prüfungen und für das Gesellenstück müssen ebenfalls Ausbildungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Auch dann, wenn die Ausbildungszeit bereits vorbei ist. Dies gilt nur nicht, wenn die Ausbildung bei Zulassung zur Prüfung durch eine Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wurde.

Alle Ausbildungsmittel bleiben Eigentum des Betriebes. Außer dem Berichtsheft, dies wird durch Ausfüllen Eigentum des Auszubildenden. Die Nutzung zu privaten Zwecken ist nicht erlaubt.

Ausbildungsmittel werden nicht gestellt

Stellt der Betrieb keine Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung, dann kann der Auszubildende diese selbst beschaffen. Die Kosten können dem Betrieb in Rechnung gestellt werden, notfalls über den Klageweg.

Der Ausbildungsnachweis / das Berichtsheft gehört seit jeher zu der Berufsausbildung dazu. Mit ihm soll der Ausbildungsverlauf dokumentiert werden. Der Auszubildende/Lehrling ist verpflichtet, während seiner Berufsausbildung einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis, auch Berichtsheft genannt, zu führen (§ 13 Nr. 7 BBiG). Die Vordrucke hierfür müssen ihm von seinem Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Woher bekomme ich ein Berichtsheft?
Berichtshefte sind im Fachbuchhandel sowie bei der örtlichen Kreishandwerkerschaft erhältlich.

Hier stehen Ihnen kostenfreie Vorlagen zur Verfügung:

Auch vom jeweiligen Berufsverband entwickelte Berichtshefte können eingesetzt werden.
Online-Berichtshefte wiederum werden ausschließlich über das Internet angeboten. Diese sind in der Regel kostenpflichtig.

Schriftlich oder elektronisch?
Der Ausbildungsbetrieb entscheidet, ob das Berichtsheft schriftlich oder elektronisch geführt wird und gibt dies im Berufsausbildungsvertrag an.

Zur Unterscheidung:

  • Schriftliches Führen liegt vor, wenn der Ausbildungsnachweis per Hand, mithin handschriftlich geführt wird
  • Beim elektronischen Führen hingegen wird der Ausbildungsnachweis mit digitaler Unterstützung erstellt.

Der Auszubildende erwirbt durch die Führung des Ausbildungsnachweises Eigentum am Berichtsheft.

Wie muss das Berichtsheft geführt werden?

Dem Auszubildenden muss Gelegenheit gegeben werden, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen

Das Berichtsheft muss während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, stichwortartig und lückenlos geführt werden. Das gilt für

  • die praktische Ausbildung im Betrieb,
  • den Unterricht in der Berufsschule sowie
  • die überbetriebliche Ausbildung im BTZ

Bei der Führung des Berichtsheftes beschreibt der Auszubildende mit kurzen, möglichst berufsspezifischen Formulierungen die täglich ausgeführten Arbeiten und Lerninhalte.

Wichtig ist, die eingesetzten Werkstoffe und Maschinen oder Hilfsmittel aufzuführen.

Beispiel: Nicht „fräsen“, sondern „Fräsen eines Zahnrades aus Resitex an der Universal-Fräsmaschine mit Hilfe eines Teilkopfes“.

Urlaubs- und Krankheitstage werden ebenfalls vermerkt.

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden zur Führung des Berichtsheftes anzuhalten und es regelmäßig durchzusehen. Empfehlung: spätestens alle zwei Wochen.

Sinn des Berichtshefts

Die Berichte sind eine gute Grundlage für eine regelmäßige Kommunikation zwischen Ausbilder und Auszubildendem und dienen zur Reflexion der Ausbildungsinhalte.

Wichtig: Unvollständige oder fehlende Ausbildungsnachweise können eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung zur Folge haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO).

Verstöße gegen die Pflicht zur Führung des Berichtsheftes bzw. der Durchsicht können schriftlich abgemahnt werden und im äußersten Fall zu einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses führen.

Höhe der Vergütung

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die mindestens jährlich steigen muss (§ 17 Abs. 1 BBiG). Die aktuellen Werte erfahren Sie bei Ihrer Handwerkskammer. Ein (teilweiser) Verzicht des Auszubildenden auf die Ausbildungsvergütung ist nicht möglich.

Eine tarifliche Ausbildungsvergütung muss gezahlt werden, wenn:

  • sowohl Arbeitgeber als auch Auszubildender tarifgebunden sind. (Arbeitgeber im Arbeitgeberverband oder Innung, Auszubildender: Gewerkschaftsmitglied)
  • der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist
  • Arbeitgeber und Auszubildender im Ausbildungsvertrag vereinbart haben, dass der Tarif-vertrag gelten soll

Ändert sich die tarifliche Regelung nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, gelten die geänderten tariflichen Vergütungssätze und nicht mehr die im Vertrag aufgeführten Beträge.

Mindestausbildungsvergütung

Ab dem 1. Januar 2020 haben Auszubildende gegenüber dem Ausbildenden (Betrieb) einen Anspruch auf die Zahlung der jeweils geltenden Mindestausbildungsvergütung. Die Untergrenzen sind in § 17 Abs. 2 BBiG rechtlich festgelegt.

Die Mindestausbildungsvergütung steigt bis 2023 jährlich an. Ab dem Jahr 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben; sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 Abs. 2 BBiG).

Fortzahlung der Vergütung

Auszubildenden ist die Vergütung nach § 19 BBIG auch zu zahlen

  1.  für die Zeit der Freistellung (§ 15 BBiG, Berufsschule, ÜBA, Prüfungen)
  2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
    a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
    b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen

Teilzeitausbildung

Die Vergütung ist entsprechend der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit anzupassen.

Vergütung bei verkürzter Ausbildung

Der Auszubildende hat eine berufliche Vorbildung und verkürzt die Ausbildung. So beginnt er z.B. im zweiten Lehrjahr und erhält die Vergütung für das zweite Lehrjahr.

Vergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit

Die Ausbildungsvergütung ist in der Höhe der letzten Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen.

Krankheit

Bei Krankheit gelten die allgemeinen Regeln.

Anspruch auf schriftliche Lohnabrechnung

Der Auszubildende hat einen Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die genannten Angaben gegenüber der letzten Abrechnung nicht geändert haben.

Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, sofern es sich um die erste Ausbildung handelt und der Azubi höchstens 24 Jahre alt ist.

Aktuelle Vergütung

Auskünfte zur aktuellen Vergütung geben Ihnen gerne die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Heilbronn-Franken:

Berufe in den Bereichen Metall- und Elektro, Kfz, sowie kaufmännische Berufe in den genannten Bereichen:



Berufe im Baubereich, SHK sowie kaufmännische Berufe in dem genannten Bereich:

Laura Schumm Fotoatelier M – Heilbronn

Laura Schumm B.A.

Berufsbildung, Ausbildungsberaterin

Tel. 07131 791-153

Fax 07131 791-2553

Laura.Schumm--at--hwk-heilbronn.de



Berufe in den Bereichen Holz, Gesundheit, Körperpflege, Nahrung, Textil, Medien, Glas, sowie kaufmännische Berufe in den genannten Bereichen


Damit die Eintragung der Ausbildungsverträge (im Handwerk auch gerne Lehrverträge genannt) in die Lehrlingsrolle unverzüglich vorgenommen werden kann, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

Persönliche Daten des Lehrlings:

Bitte achten Sie auf eine vollständige Angabe der Personalien. Den allgemeinbildenden Schulab-schluss und die Staatsangehörigkeit bitte nicht vergessen. Jede Änderung der Daten sollte uns un-verzüglich mitgeteilt werden.

Arbeitgebernummer:

Seit Januar 2021 ist die Angabe der Arbeitgebernummer nach § 18 i Sozialgesetzbuch IV im Berufsausbildungsvertrag verpflichtend. Die Arbeitgebernummer entspricht der Betriebsnummer, die von der Agentur für Arbeit vergeben wird. Sollte Ihnen diese Nummer nicht vorliegen, dann wen-den Sie sich bitte an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.

Ausbildungsdauer:

Es gibt überwiegend Lehrberufe mit 36 oder 42 Monaten Ausbildungsdauer.

Eine Verkürzung mit zwölf Monaten ist bei erfolgreichem Besuch der einjährigen bzw. zweijährigen Berufsfachschule in den entsprechenden Berufen möglich, oder bei Vorliegen einer Zweitlehre. Ein mittlerer Bildungsabschluss kann mit sechs Monaten, das Abitur mit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden.

Bei Berufen mit 36 Monaten Ausbildungsdauer muss eine betriebliche Mindestausbildungszeit von 18 Monaten nach dem Besuch der einjährigen Berufsfachschule beachtet werden.

Bei der 42-monatigen Ausbildungsdauer gelten bei Besuch der Berufsfachschule 24 Monate als Mindestausbildungszeit.

Die Lehrzeitdauer bitte exakt eintragen und die entsprechenden Zeugnisse beilegen.

Probezeit:

Die gesetzliche Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. Der Verzicht auf eine Probezeit ist nicht möglich und die Probezeit kann auch nicht über die vier Monate hinaus verlängert werden, selbst bei Abwesenheit des Lehrlings vom Betrieb, zum Beispiel wegen der Teilnahme an überbetrieblicher Ausbildung oder des Blockschulunterrichts in der Berufsschule. Innerhalb der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung innerhalb der Probezeit muss schriftlich erfolgen.

Berufsschule:

Die zuständige Berufsschule ist in der Regel die Schule, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb ansässig ist. Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden in der Berufsschule an.

Ausbildungsvergütung:

Eine "angemessene Vergütung", wie es das Berufsbildungsgesetz formuliert, ist in jedem Fall die im aktuell gültigen Tarifvertrag des Berufes vereinbarte Ausbildungsvergütung. Diese Tarife können bei der Handwerkskammer angefragt werden (Telefon 07131 791-155 oder -156).

Urlaub:

Bei noch nicht volljährigen Lehrlingen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ist der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres unter 16 Jahre alt, sind mindestens 30 Werktage, bei unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage, bei unter 18 Jahren 25 Werktage Urlaub zu gewähren. Für Volljährige sind mindestens 24 Werktage einzutragen.

Mehr Urlaub muss gewährt werden, wenn ein geltender, verbindlicher Tarifvertrag für den Lehrling günstigere Regelungen vorsieht. Der Urlaub muss anteilig für das erste und letzte Ausbildungsjahr ausgewiesen werden. Für berufsschulpflichtige Lehrlinge ist der Urlaub vorrangig während der Berufsschulferien zu gewähren. Liegt das Ausbildungsende im zweiten Halbjahr des Jahres (ab dem 01.07.), muss der volle gesetzliche Urlaub eingetragen wer-den. Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses wird vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über den abgegoltenen Urlaub ausgestellt. Vordrucke erhalten Sie bei der Handwerkskammer.

Unterschrift:

Bitte vergessen Sie nicht die Unterschriften unter dem Vertrag (gesetzliche Vertreter bei Minderjährigen). Helfen Sie bitte mit, die Bearbeitungszeiten für die Registrierung der Lehrverträge zu verringern, indem Sie möglichst nur vollständig und korrekt ausgefüllte Vertragsformulare einreichen.

Was Sie noch beachten sollten:

  • Ärztliche Untersuchung: Die Handwerkskammer darf einen Ausbildungsvertrag nur dann eintragen, wenn für Lehrlinge unter 18 Jahren eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt wird
  • Sozialversicherungen: Mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses unterliegt der Lehrling der Versicherungspflicht in der Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Anmeldung muss der Ausbildungsbetrieb innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Ausbildung vornehmen. Der gesetzliche Unfallschutz beginnt mit der Aufnahme der Berufsausbildung im Betrieb
  • Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmenplan: Grundlage jeder Berufsausbildung ist die Ausbildungsordnung mit einer Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan), sowie der Formulierung der Prüfungsanforderungen. Die Ausbildungsordnungen erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Handwerkskammer Heilbronn-Franken
  • Ausländische Jugendliche: Ausländische Jugendliche benötigen vor Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige aus Ländern der Europäischen Union benötigen keine Arbeitserlaubnis
  • Jugendarbeitsschutzgesetz: Jugendliche im Sinnes des Gesetzes sind junge Menschen von 15 bis 17 Jahren. Unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, und dieses nur im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen möglichst aufeinander folgen. Die Beschäftigung an Samstagen ist auf bestimmte Berufsbereiche beschränkt

Dem Berufsausbildungsvertrag sind folgende Unterlagen in Kopie beizufügen:

  • bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gem. § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz
  • bei Abschluss der einjährigen Berufsfachschule das Abschlusszeugnis
  • bei Lehrzeitverkürzung oder vorausgegangener Ausbildung die entsprechenden Nachweise (Schulzeugnis, Abschlussprüfungszeugnis)
  • bei der Anrechnung einer angebrochenen Ausbildung im gleichen Beruf den Ausbildungsver-trag und die Kündigung

Ausbildungsvertrag

Bitte füllen Sie den Ausbildungsvertrag nach Möglichkeit online aus. Den Zugang dazu finden Sie auf unserer Internetseite.  Bitte melden Sie sich im Login (oben rechts) an.

Nähere Informationen gibt es bei:

Tanja Gosson Fotoatelier M – Heilbronn

Tanja Gosson

Berufsbildung, Lehrlingsrolle

Tel. 07131 791-155

Fax 07131 791-2555

Tanja.Gosson--at--hwk-heilbronn.de

Petra Rohrbach Fotoatelier M – Heilbronn

Petra Rohrbach

Berufsbildung, Lehrlingsrolle

Tel. 07131 791-156

Fax 07131 791-2556

Petra.Rohrbach--at--hwk-heilbronn.de

Zeugnisanspruch bei jedem Ausbildungsende

Der Auszubildende hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses, wenn das Ausbildungsverhältnis endet, egal aus welchem Anlass (§ 16 BBiG). Das bedeutet, dass ein Zeugnisanspruch auch im Falle des vorzeitigen Abbruchs bzw. der Kündigung besteht. Ein Ausbildungszeugnis ist auch dann zu erstellen, wenn der Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung vom Ausbildungsbetrieb übernommen wird. Das Zeugnis ist selbst dann zu erstellen, wenn der Auszubildende es nicht beantragt oder ausdrücklich darauf verzichtet.

Zeitpunkt der Zeugniserstellung

Die Zeugniserstellung muss rechtzeitig erfolgen, so dass es dem Auszubildenden am letzten Tag der Ausbildung ausgehändigt werden kann. Der Betrieb hat kein Zurückbehaltungsrecht am Zeugnis gegenüber dem Auszubildenden wegen noch bestehender vertraglicher Ansprüche.

Äußere Form

Das Zeugnis ist schriftlich auf Firmenbriefbogen zu erstellen. Das Zeugnis muss vom Arbeitgeber oder einem von ihm Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein. Insgesamt soll die äußere Form des Zeugnisses seiner Bedeutung für den weiteren beruflichen Werdegang des Auszubildenden entsprechen. Ein mit Bleistift oder unsauber geschriebenes Zeugnis kann der Auszubildende daher zurückweisen.

Zeugnisarten

Der Auszubildende hat die Wahl zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Ausbildungszeugnis.

a) Einfaches Zeugnis
Ein einfaches Ausbildungszeugnis muss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG lediglich Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Es ist also eine reine Tätigkeitsbeschreibung ohne jegliche wertende Beurteilung.

b) Qualifiziertes Zeugnis
Ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis enthält zunächst dieselben Angaben wie ein einfaches Zeugnis. Darüber hinaus muss es gemäß § 16, Abs. 2 Satz 2 BBiG auf Wunsch des Auszubildenden eine Beurteilung von Verhalten und Leistung enthalten.

Zur Leistungsbeurteilung gehören Angaben über Auffassungsgabe, Lernwilligkeit, Fleiß, Sorgfalt und Selbstständigkeit der Arbeitsweise, Initiative, Verantwortungsbewusstsein, Ordnung, Pünktlichkeit und Einsatzbereitschaft. Die Leistungsbeurteilung endet üblicherweise mit einer kurzen Schlussbeurteilung. Zur Beurteilung des Verhaltens gehören Aussagen zum sozialen Verhalten im Betrieb (gegenüber Vorgesetzen, Kollegen und Kunden). Außerdienstliches Verhalten darf im Zeugnis nicht erwähnt werden.

Grundsätze der Zeugniserstellung

Ein Zeugnis muss die Tätigkeit, die der Auszubildende während der Ausbildung ausgeübt hat, so genau und umfassend beschreiben, dass sich der künftige Arbeitgeber ein klares Bild hiervon machen kann. Das Zeugnis muss wahr sein und daher alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Einmalige Vorfälle, die nicht charakteristisch sind, dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

Um dem Auszubildenden das weitere Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, soll das Zeugnis von Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein.

Welche Voraussetzungen gelten?

Ein Auslandsaufenthalt in der Ausbildungszeit ist grundsätzlichen für jeden möglich.

Wenn ein Auslandspraktikum dem Ausbildungsziel entspricht, wird es als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der betrieblichen Ausbildungsstätte anerkannt und unterbricht somit nicht das Ausbildungsverhältnis. Es liegt im Ermessen des Betriebes, ob er seinen Auszubildenden ein Auslandspraktikum ermöglichen möchte. Der Betrieb und die Berufsschule müssen dem Auslandsaufenthalt zustimmen. Versäumter Unterrichtsstoff muss eigenständig nachgeholt werden.

Das Praktikum muss in den Ausbildungsvertrag (nachträglich) aufgenommen werden. Das Praktikum unterbricht nicht die Ausbildung, daher bleiben alle Rechte und Pflichten bestehen. Somit muss auch die Ausbildungsvergütung weiterbezahlt werden.

Förderprogramme
Es bestehen verschiedene Anbieter, die den Aufenthalt organisieren und durch Förderprogramme bezuschusst wird. Meistens können nicht alle Kosten abgedeckt werden. Es bleibt oft ein Eigenanteil, der von Azubi oder Betrieb bezahlt wird.
Meist dauern die Programme zwischen zwei und vier Wochen.
Der bekannteste Anbieter ist Go for Europe.

Weitere Informationen zu Auslandsaufenthalten während der Ausbildung gibt es hier .

Berufsschulpflicht

Ist der angehende Auszubildende nicht mehr berufsschulpflichtig, empfiehlt es sich dennoch, den Berufsschulbesuch im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren, da ansonsten der Ausbildungsbetrieb verpflichtet ist, dem Auszubildenden sämtliche Kenntnisse zu vermitteln, die für das Bestehen der theoretischen Abschluss-/Gesellenprüfung erforderlich sind (bei Nichterfüllung ggf. Schadensersatzanspruch des Auszubildenden!).

Zuständige Berufsschule

Die Adresse der zuständigen Berufsschule für Ihren Auszubildenden kann bei der zuständigen Kammer erfragt werden.

Kosten für die Berufsschule

Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule entstehen, muss der Betrieb nicht übernehmen. Dies gilt sowohl für die Fahrtkosten zur Berufsschule als auch für die notwendigen Lernmittel. Etwas Andres gilt für die Fahrtkosten nur dann, wenn der Betrieb eine andere als die zuständige Berufsschule wünscht. Dann muss der Betrieb die zusätzlichen Fahrtkosten übernehmen.

Freistellungspflicht des Betriebes

Der Betrieb ist verpflichtet, seinen Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Ein „Nacharbeiten“ der durch die Freistellungszeit ausfallenden betrieblichen Ausbildungszeit darf nicht verlangt werden.

Die Ausbildungsvergütung ist während der Freistellung fortzuzahlen.

Die Freistellungspflicht gilt auch für Schulveranstaltungen, die während der Unterrichtszeit stattfinden, aber nicht eigentlicher Unterricht sind (z.B. Schulausflüge). Bei mehrtägigen Klassenfahrten muss der Auszubildende für die Nicht-Berufsschultage Urlaub nehmen.

Keine Freistellungspflicht besteht bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretung außerhalb der üblichen Unterrichtszeit.

Besondere Freistellungsregeln gelten:

  • Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf der Auszubildende nicht beschäftigt werden
  • An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von min. je 45 Minuten, einmal in der Woche, ist der Auszubildende für den ganzen Tag freizustellen.
  • In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von min. 25 Stunden an mindestens fünf Tagen ist der Auszubildende für die ganze Woche freizustellen
  • Zulässig sind nur zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich. Hierunter fallen nur Veranstaltungen für mehrere Auszubildende, die der unmittelbaren Aufarbeitung des berufsschulspezifischen Stoffes dienen (betrieblicher Ergänzungsunterricht). Unzulässig ist jeglicher Einsatz im Rahmen der normalen Ausbildung

Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten dringlich sein mag, darf der Betrieb den Auszubildenden ohne vorherige Genehmigung der Berufsschule nicht während der Berufsschulzeiten im Betrieb beschäftigen.

Freistellung für virtuellen Unterricht

Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch Maßnahmen des Fernlernunterrichts, wenn die Berufsschule (z.B. bei Pandemie) den Präsenzunterricht den Unterricht mittels virtueller Lernformate durchführt, z.B. per Videokonferenz. Dies kann (unter Wahrung des Infektions- und Arbeitsschutzgesetzes) im Betrieb selbst in geeigneten Räumen erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss der Betrieb dem Auszubildenden hierfür mobiles Arbeiten („Homeoffice“) ermöglichen.

Unterrichtsausfall

Fällt der Berufsschulunterricht aus, entfällt auch die Freistellungspflicht. Erscheint der Auszubildende in diesem Fall nicht im Betrieb, kann er abgemahnt und seine Vergütung nach § 18 Abs. 1 BBiG entsprechend gekürzt werden. Unzulässig ist eine Verrechnung mit Urlaubstagen.

Wie wird die Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit angerechnet?

Die Anrechnung regelt, in wie weit die Berufsschulzeit als Arbeitszeit gilt, also die betriebliche Arbeitszeit ersetzt. Für Jugendliche ergibt sich diese Regelung aus § 9 JArbSchG, für erwachsene Auszubildende aus dem gleichlautenden § 15 BBiG:

Grundsätzliche Anrechnungsregel

Berufsschulunterricht wird grundsätzlich mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Die Wegzeiten zwischen Schule und Betrieb werden nicht angerechnet.
Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet.

Zweiter Berufsschultag
Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird nach der allgemeinen Regel mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen ohne Wegezeiten zwischen Schule und Betrieb angerechnet. Sind in der Woche zwei Berufsschultage mit jewl. mehr als fünf Unterrichtsstunden, ist der Auszubildende verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage bestimmt der Betrieb.

Blockunterricht

Blockunterricht von planmäßig min. 25 Unterrichtsstunden je 45 Minuten ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, d.h. in dieser Woche ist die Ausbildungszeit durch den Berufsschulbesuch erfüllt.

Der Auszubildende muss nach der Berufsschule in den Betrieb zur Ausbildung fahren, wenn die nach Ankunft im Betrieb verbleibende Ausbildungszeit hinreichend ist, um noch sinnvoll für Ausbildungszwecke genutzt werden zu können. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere der Entfernung der Berufsschule zum Ausbildungsort. Zeiten unter 30 Minuten sind in aller Regel nicht mehr sinnvoll für Ausbildungszwecke zu nutzen.

Nicht hinreichende Zeitanteile kann der Betrieb nicht sammeln und an anderen Tagen nacharbeiten lassen. Die Ausbildungsleistung ist rechtlich eine Fixschuld und daher nur am selben Tag vom Auszubildenden zu erbringen.

Informationsrecht des Betriebes

Der Betrieb kann vom Auszubildenden jederzeit Auskunft über den jewl. Stand des Berufsschulunterrichts und den Unterrichtserfolg verlangen. Hierzu kann er sich Berufsschulzeugnisse und Klassenarbeiten vorlegen lassen.

Nicht geklärt ist bislang, inwieweit der Betrieb auch von der Berufsschule entsprechende Informationen verlangen kann. Die Berufsschulen verweigern mitunter entsprechende Auskünfte unter Hinweis auf den Datenschutz. Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte dies daher im Ausbildungsvertrag ausdrücklich (unter „Sonstige Vereinbarungen“) vereinbart werden.

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein Türöffner zur Aufnahme einer Berufsausbildung und das ef-fektivste und praxisorientierte Instrument der berufsspezifischen Ausbildungsvorbereitung. Durch die Einstiegsqualifizierung ist die Chance, in eine Ausbildung einzumünden sehr hoch.

Eine Einstiegsqualifizierung ist ein sozialversicherungspflichtiges betriebliches Praktikum. Die Agenturen für Arbeit oder die Jobcenter fördern dieses durch einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung und einer Pauschale für die Beiträge zur Sozialversicherung.

Vorteile der Einstiegsqualifizierung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber lernen Sie durch die Einstiegsqualifizierung potenzielle Auszubildende kennen und können sich zukünftige Fachkräfte sichern. Jugendliche und junge Erwachsene lernen die entsprechenden Ausbildungsinhalte kennen, können ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen und ihre Potenziale entdecken.

Voraussetzungen für die Förderung

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Zuschuss zur Vergütung gezahlt werden kann:

  • die Teilnehmerin oder der Teilnehmer war vorher noch nicht in dem ausgewählten Betrieb beschäftigt
  • der Arbeitgeber schließt mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer einen Praktikumsvertrag ab
  • der Betrieb bezahlt den Teilnehmern eine Praktikumsvergütung und führt die Beiträge zur Sozialversicherung ab
  • der Betrieb darf zudem nicht dem Ehe- oder Lebenspartner oder den Eltern der Teilnehmenden gehören
  • gefördert werden noch nicht ausbildungsreife junge Menschen, die ein EQ zur Ausbildungsvorbereitung nutzen möchten

Höhe und Dauer der Förderung

Der Zuschuss zur Vergütung sowie die Pauschale für die Beiträge zur Sozialversicherung werden regelmäßig angepasst. Derzeit beträgt der Zuschuss der örtlichen zuständigen Agentur für Arbeit
262 Euro pro Monat zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Eine Einstiegsqualifizierung dauert mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Der Förderzeitraum beginnt frühestens ab dem 1. Oktober eines Jahres. Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahme ist in bestimmten Fällen ab dem 1. August möglich. Idealerweise sollte die EQ so terminiert werden, dass ein nahtloser Übergang in eine Ausbildung zum Beginn des nächsten Ausbildungsjahres möglich ist.

Qualifizierungsbausteine

Die Inhalte und Tätigkeiten während einer Einstiegsqualifizierung orientieren sich an den staatlich anerkannten dualen Ausbildungsberufen. Zur praktischen Durchführung hat die Handwerksorgani-sation zahlreiche Qualifizierungsbausteine aus den Ausbildungsordnungen entwickelt, um bundes-einheitliche Standards während des Praktikums zu gewährleisten. Die Qualifizierungsbausteine findet man unter www.zwh.de

Vertrag für eine Einstiegsqualifizierung abschließen

Der Betrieb und der Praktikant schließen einen EQ-Vertrag ab. Anschließend muss der Praktikant vom Betrieb bei der Krankenversicherung und bei der Berufsgenossenschaft zur Sozialversicherung angemeldet werden.

Den Mustervertrag finden Sie hier: 

Besuch der Berufsschule

Ist der Praktikant noch nicht volljährig und unterliegt noch der Berufsschulpflicht, muss von Betriebsseite eine Anmeldung zur Berufsschule in einer entsprechenden Fachklasse erfolgen.

Zeugnis und Zertifikat für EQ-Praktikanten

Am Ende der Einstiegsqualifizierung stellt der Arbeitgeber ein betriebliches Zeugnis über die tatsächlich vermittelten Inhalte aus. Auf dieser Basis erstellt die Handwerkskammer auf Wunsch ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einer EQ-Maßnahme.

Anrechnung
Im Einzelfall kann ein ganzjähriges EQ mit Besuch der Berufsschule als erstes Lehrjahr auf die anschließende Ausbildungszeit angerechnet werden. Eine Substitution der Ausbildung durch ein EQ darf jedoch nicht stattfinden.

Übergang in die Ausbildung
Durch die Einstiegsqualifizierung bereiten Sie die Praktikantin oder den Praktikanten auf eine Ausbildung in einem konkreten Beruf vor. Ziel ist es auch, dass Sie die Teilnehmerin oder den Teilnehmer kennenlernen und später sogar für eine Ausbildung in Ihren Betrieb übernehmen können.

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter bietet Ihnen dafür weiterführende Unterstützung an, zum Beispiel durch eine Assistierte Ausbildung (AsA): Dabei erhält die oder der Auszubildende eine flexible und persönliche Förderung neben der Ausbildung – beispielsweise in Form von Stützunterricht oder einer sozialpädagogischen Betreuung.

Mehr dazu erfahren Sie auf der Website der Arbeitsagentur. Ansprechpartner für interessierte Unternehmen ist der Arbeitgeber-Service. Ihre persönliche Ansprechperson im Arbeitgeber-Service hilft Ihnen gerne weiter. Falls Sie noch keine Ansprechperson haben, nutzen Sie die kostenlose Servicerufnummer  0800 4 5555 20

Die Broschüre "Brücke in die Berufsausbildung. Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ)" gibt es hier zum Download.

Alle Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gelten auch für Auszubildende.

Jedes Elternteil kann bis zu 36 Monate unbezahlte Auszeit von der Arbeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Anspruch nehmen.

Aufgaben der Auszubildenden
Es muss beim Betrieb die Elternzeit schriftlich angekündigt werden.

Wird die Elternzeit direkt an den Mutterschutz angeschlossen, empfiehlt es sich, bereits während der Schwangerschaft mit dem Ausbildungsbetrieb über die weitere voraussichtliche Planung nach dem Mutterschutz zu sprechen. Dann können sich alle Beteiligte auf die Situation einstellen.

Aufgaben des Betriebes
Es muss ein Antrag auf Stilllegung der Ausbildungszeit bei der Handwerkskammer eingereicht werden. Somit ruht das Ausbildungsverhältnis für den Zeitraum der Elternzeit und verlängert sich bei Fortsetzung der Ausbildung um diesen Zeitraum.

Den Antrag auf Stilllegung gibt es hier: 

Was ist eine Externenprüfung?

Die Anforderungen in der Externenprüfung sind identisch mit den regulären Ausbildungsprüfungen. Die Prüfungen haben fachtheoretische und fachpraktische Teile und werden gemeinsam mit den Auszubildenden des aktuellen Prüfungsjahrgangs abgenommen. Die Prüfungssprache ist Deutsch. Mit der bestandenen Prüfung erhält man ein Abschluss-, bzw. Gesellenzeugnis und den Gesellenbrief, bzw. bei Abschlussprüfungen eine Urkunde.

Welche Voraussetzungen müssen zur Prüfungsteilnahme erfüllt sein?

Externe Prüflinge können an den regulären Abschluss- und Gesellenprüfungen teilnehmen, wenn Sie mindestens die anderthalbfache Zeit im Beruf gearbeitet haben, wie die reguläre Ausbildungszeit dauert. Bei einer dreijährigen Ausbildungszeit müssten man also mindestens viereinhalb Jahre Berufserfahrung nachweisen. Dabei werden auch Tätigkeiten im Ausland berücksichtigt.

Benötigte Unterlagen

Um einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu stellen, nutzen Sie bitte das Antragsformular der Handwerkskammer:



Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • eine tabellarische Aufstellung zum beruflichen Werdegang
  • das Zeugnis über den höchsten Schulabschluss
  • Tätigkeitsnachweise und Arbeitszeugnisse, aus denen die einzelnen Tätigkeiten sowie der zeitliche Umfang diesbezüglich hervorgehen
  • Zeugnisse und Bescheinigungen über Teilausbildungen oder Ausbildungszeiten mit und ohne Abschluss
  • Nachweise über erfolgte Qualifizierungen
  • Unterlagen., die nicht in der deutschen Sprache abgefasst sind, müssen zusammen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung eingereicht werden

Folgende Anmeldefristen sind bei der Antragsstellung zu berücksichtigen:

  • Teilnahme an der Sommerprüfung: Antragsschlusstermin 1. März
  • Teilnahme an der Winterprüfung: Antragsschlusstermin 1. September

Kosten

Für die Prüfungsabnahme muss eine Gebühr in Höhe von 280 Euro bezahlt werden. Zusätzlich können noch Materialkosten anfallen. Die Prüfungsgebühren sind vor der Prüfungsabnahme zu bezahlen.

Um eine gute Betreuung des Auszubildenden und damit auch eine gute Ausbildungsqualität zu gewährleisten, muss die Zahl der Lehrlinge in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG bzw. § 21 Abs. 1 Nr. 2 HwO).

Ein angemessenes Fachkräfte-Lehrling-Verhältnis entsprivht etwa einem Azubi je drei Fachkräfte.

Als Fachkraft gilt der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.


Welche Fahrtkosten trägt der Betrieb?

  • Den Hin- und Rückweg zur überbetrieblichen Ausbildung
  • Den Weg zur Baustelle oder zum Kunden. Fährt der Auszubildende direkt von seinem Wohnort zum Einsatzort, so trägt der Betrieb die zusätzlichen Kosten
  • Den Weg zu einer Zwischenprüfung, denn diese ist eine betriebliche Ausbildungsveranstaltung (Lernstandskontrolle).

Welche Fahrtkosten träg der Auszubildende?

  • Die Fahrt zwischen seinem Wohnort und der Ausbildungsstätte oder Berufsschule
  • Die Fahrt zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung (auch Teil I-Prüfung)

Die Fahrtkosten zur Berufsschule muss der Betrieb nur dann erstatten, wenn der Auszubildende auf Wunsch des Betriebes eine andere Berufsschule besucht als die eigentlich zuständige.

Mögliche Zuschüsse

Auszubildende haben einen generellen Anspruch auf einen staatlichen Zuschuss für die Fahrtkosten, deren Eltern Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Sozialgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen. Unabhängig davon gibt es viele Kommunen und Landkreise, die die Fahrtkosten zur Berufsschule für Auszubildende bezuschussen.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr einen sogenannten „Mobilitätszuschuss“ bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, wenn sie für eine förderfähige Berufsausbildung in einer anderen Region umziehen müssen. Bezuschusst werden Familienheimfahrten und dieser Zuschuss ist einkommensunabhängig.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?

Für Auszubildende besteht die Möglichkeit verschiedene staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen: Kindergeld, Wohngeld und Berufsausbildungsbeihilfe.

Kindergeld
Für Azubis unter 25 Jahren können Eltern Kindergeld erhalten. Azubis, die von ihren Eltern nicht finanziell unterstützt werden und nicht mehr zu Hause wohnen, haben Anspruch darauf und können es auch von den Eltern einfordern.

Wohngeld
In der Regel erhalten Azubis kein Wohngeld. Wohngeld erhält nur, wer „dem Grund nach“ keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat. Azubis steht meistens kein Wohngeld zu, weil sie grundsätzlich Anspruch auf BAB haben.
Gute Chancen auf Wohngeld hat, wer seine zweite Ausbildung macht und die gemietete Wohnung am Ausbildungsort selbst bezahlen muss.

Berufsbildungsbeihilfe (BAB)

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist ein staatlicher Zuschuss, den die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen zahlt, um eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu ermöglichen.

Wer kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen?
BAB kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Ob und in welcher Höhe ein Lehrling Anspruch auf BAB hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich können Lehrlinge bezuschusst werden, die

  •  außerhalb des Elternhaushaltes leben, da die Ausbildungsstätte unverhältnismäßig weit vom Elternhaus entfernt liegt und sie keine ausreichende Vergütung zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten
  • über 18 Jahre sind, einen eigenen Haushalt führen, verheiratet sind oder waren, mindestens ein Kind haben, oder aus schwerwiegenden Gründen nicht bei ihren Eltern leben können.

Projekt „Integration durch Ausbildung“
Aufgrund des Fachkräftemangels, der vielen unbesetzten Ausbildungsplätze und der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, gilt es auch neue und unbekannte Wege zu gehen und jegliches Potenzial für die berufliche Bildung zu schöpfen.

Durch das Projekt „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ haben wir die Möglichkeit, Sie zu diesen Themen zu beraten und geeignete Kandidaten zu coachen und in eine Ausbildung zu vermitteln.

Ihre Ansprechpartnerin ist:

Annabel Gil

Berufsbildung, Beraterin für Zugewanderte

Tel. 07131 791-157

Fax 07131 791-2557

Annabel.Gil--at--hwk-heilbronn.de

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Ausbildung eines ausländischen Bewerbers sind die Arbeitserlaubnis, sowie die Deutschkenntnisse. Um die Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, sollten auf jeden Fall Deutschkenntnisse des Niveaus B2 nachgewiesen werden. Die Arbeitserlaubnis eines geflüchteten Menschen lässt sich meist im Ausweisdokument ablesen.
Aus der EU eingewanderte Menschen haben grundsätzlich aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes die Erlaubnis zu arbeiten.

Wie gehe ich mit Bewerbern aus dem Ausland um?

Bewerber für eine Ausbildung aus nicht EU-Staaten haben die Möglichkeit mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) nach Deutschland einzureisen und eine Ausbildung zu absolvieren. Dafür muss vor der Einreise ein Visum beantragt werden, bei dem bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Einen guten Überblick können Sie sich auf der Website "Make it in Germany" verschaffen.

Wenn Ihnen die Bewerbung aus dem Ausland einer Privatperson (keiner Vermittlungsagentur) zusagt, können Sie gerne ein Videobewerbungsgespräch machen. Nehmen Sie sich Zeit, bis Sie sich sicher entscheiden können. Klären Sie Rahmenbedingungen (auch Rechte und Pflichten des Auszubildenden) vorab. 

Es ist jedoch Vorsicht geboten, da mittlerweile viele unseriöse Vermittlungsagenturen im Ausland existieren. Bei Vermittlungsagenturen, empfehlen wir Ihnen, sich sehr gut über die Agentur zu informieren. Wir besitzen hinsichtlich der Agenturen keine Hintergrundinformationen, ob diese seriös sind oder nicht.

Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf steht die Gesellenprüfung. Die Prüfung soll zeigen, ob der Lehrling die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, die für die Ausübung dieses Handwerks notwendig sind, also die berufliche Handlungsfähigkeit. Das Prüfungsverfahren ist in der Ausbildungsordnung beschrieben, die es für jeden einzelnen Handwerksberuf gibt und bundeseinheitlich ist.

Prüfungsformen

Je nach Ausbildungsberuf gibt es zwei unterschiedliche Prüfungsformen:
Bei der Zwischen- und Gesellenprüfung wird in der Regel in einen praktischen Prüfungsteil (Fertigkeitsprüfung) und einen schriftlichen Prüfungsteil (Kenntnisprüfung) gegliedert.

Bei der gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung finden die Prüfungen Teil I und Teil II in zwei zeitlich auseinanderfallenden Zeiträumen statt, etwa in der Mitte und am Ende der Ausbildungs-zeit. Jeder Teil fließt mit einer in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Gewichtung in das Ge-samtergebnis der Gesellenprüfung ein.
Durch eine Teil I-Prüfung kann man nicht durchfallen. Für das Nichtbestehen zählt nur die Endnote im Gesamtergebnis.

Prüfungsinhalte

Die Prüfungsinhalte sind in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs ganz genau beschrieben sowohl die inhaltlichen Themen, die Zeitvorgaben und die Prüfungsmethoden (z. B. Fachgespräch). Auch die Gewichtungs- und Bestehensregelungen zur Prüfung sind dort nachzulesen.

Alle Ausbildungsordnungen finden Sie auf der Website des Bundesinstitut für Berufsbildung 

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung findet ca. zur Mitte der Ausbildungszeit statt. Sie ist keine Prüfung im klassischen Sinn sondern eine Leistungsermittlung und Lernkontrolle, die dem Lehrling Aufschluss über den erreichten Ausbildungsstand geben soll. Die Benotung hat keinen Einfluss auf das spätere Ergebnis der Gesellenprüfung. Eine Wiederholung der Zwischenprüfung ist nicht nötig, da man hier nicht durchfallen kann. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist aber eine wichtige Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung.

Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung

Für die Teilnahme an der Gesellenprüfung, bzw. den Teilen I und II der Gesellenprüfung müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ansonsten kann keine Prüfungsteilnahme erfolgen. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in der Prüfungsordnung für Gesellen,- Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer Heilbronn-Franken festgeschrieben. Eine Zulassung zur Prüfung erhält, wer

  • die Ausbildungsdauer (einschließlich vorgeschriebener überbetrieblicher Unterweisungen) zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
  • an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat und
  •  wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten haben

Wichtiger Hinweis: Hohe Fehlzeiten während der Berufsausbildung gefährden die Zulassung zur Prüfung.

Anmeldung zur Prüfung

Die Prüfungen werden von den Gesellenprüfungsausschüssen der zuständigen Innungen oder der Handwerkskammer Heilbronn-Franken abgenommen. Die zuständige Stelle schickt die erforderlichen Unterlagen (Zulassungsanträge, Anmeldeformulare) rechtzeitig in den Ausbildungsbetrieb des Lehrlings. Der Lehrling ist verantwortlich für die fristgerechte Einreichung der Unterlagen; der Ausbildungsbetrieb soll ihn dabei unterstützen.

Ein nicht fristgerechtes Einreichen gefährdet die Teilnahme an der Prüfung. Liegt die Prüfungsanmeldung vor, bekommen die Auszubildenden die Prüfungseinladungen. Daraus geht hervor wo und wann die Prüfung stattfindet und was man ggf. an Material oder Unterlagen mitbringen muss.

Gesellen- oder Abschlussprüfungszeugnis und Gesellenbrief/Urkunde

Nach bestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung erhält der Prüfling entweder vom Prüfungsausschuss eine Mitteilung darüber, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Diese Bescheinigung sollte dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorgelegt werden (besteht der Prüfling vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die Gesellen- oder Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss) oder der Prüfling erhält zeitnah eine Ergebnisbekanntgabe der zuständigen Stelle (Handwerkskammer oder Innung). Damit ist das Bestehen rechtskräftig und der Lehrling wird damit zum Gesellen, bzw. Facharbeiter. Sobald dem Ausbildungsbetrieb das Bestehen seines Prüflings mitgeteilt wird, muss er dem neuen Gesellen auch Gesellenlohn bezahlen sofern er ihn weiterbeschäftigt.

Das Gesellen- oder Abschlussprüfungszeugnis wird im Nachgang gedruckt und zugeschickt oder bei der Freibesprechungsfeier übergeben. Dazu gibt es traditionellerweise auch noch den Gesellenbrief. Dieser ist ein „Schmuckbrief“ ohne Noten und ohne formale Relevanz. Das amtliche Dokument ist das Gesellen- oder Abschlusszeugnis. Absolventen von Abschlussprüfungen erhalten statt des Gesellenbriefs eine Urkunde.

Wiederholungsprüfung

Nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung erhält der Prüfling einen Bescheid. Aus diesem geht hervor, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen. Eine nicht bestandene Gesellen- oder Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei nicht bestandener Prüfung verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Lehrlings bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Mündliche Ergänzungsprüfung

In vielen Berufen gibt es die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung. Auf Antrag des Prüflings kann eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Auch der Prüfungsausschuss kann aus diesen Gründen eine Ergänzung durch eine mündliche Prüfung vornehmen. Das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung wird dann nach der Gewichtungsvorgabe in der Ausbildungsordnung gewichtet, meisten im Verhältnis 2:1.

Prüfungskosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den Ausbildungsprüfungen trägt grundsätzlich der Ausbildungsbetrieb.

Freisprechungsfeier

Am Ende der handwerklichen Berufsausbildung steht die Gesellenprüfung. Dort zeigt der Lehrling, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In vielen Handwerksberufen wird der Gesellenbrief im Rahmen einer Feierstunde, der sogenannten „Freisprechung“, überreicht. Im Kammerbezirk Heilbronn-Franken gibt es insgesamt drei Gesellenfreisprechungsfeiern, die von den örtlichen Kreishandwerkerschaften in Heilbronn, Schwäbisch Hall und Tauberbischofsheim organisiert werden. Hier erfolgt die traditionelle Erhebung der neuen Gesellinnen und Gesellen in den Gesellenstand und die Überreichung des Gesellenbriefs, den es nur im Handwerk gibt.

Was muss der Lehrling tun, wenn er krank ist?

Bei Fernbleiben der betrieblichen Ausbildung, sowie vom Berufsschulunterricht und von der ÜBA, ist dem Betrieb unverzüglich Bescheid zu geben. Die Mitteilung muss vor Arbeitsbeginn unter Angabe der voraussichtlichen Dauer erfolgen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Lehrling dem Ausbildenden eine ärztliche Bescheinigung spätestens am vierten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Der Betrieb ist berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen.

Wie lange ist die Ausbildungsvergütung bei Krankheit des Lehrlings zu zahlen?

Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen muss der Ausbildende dem Lehrling die Ausbildungsvergütung fortzahlen. Für die über sechs Wochen hinausgehende Zeit erhält der Lehrling Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Wird der Lehrling trotz hoher Fehltage zur Prüfung zugelassen?
Ziel einer Berufsausbildung ist die Erlangung beruflicher Handlungsfähigkeit im jeweiligen Ausbildungsberuf. Fehlzeiten von Auszubildenden gefährden die Erreichung dieses Zieles.

Hohe Fehlzeiten während der Ausbildung gefährden schlussendlich die Zulassung zur Abschlussprüfung. Wird die Abwesenheitsgrenze ab 15 Prozent über die zurückgelegte Ausbildungszeit überschritten, erfolgt, unabhängig von den Gründen des Fehlens, grundsätzlich eine Einzelfallprüfung.
Bei einer dreijährigen Ausbildung ist der Grenzwert 99 Tage.
Bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildung ist der Grenzwert 115 Tage.


Eine Kündigung während der Ausbildung sollte das letzte Mittel sein, um ein Ausbildungsverhältnis zu beenden.
Tipp: Vor jeder Kündigung wird eine Beratung durch die Ausbildungsberatung dringend empfohlen.

Es sollten vorab alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Ausbildung zu erhalten.

Führt dies nicht zum Erfolg, gibt es folgende Möglichkeiten für eine Kündigung:

Während der Probezeit:

Innerhalb der Probezeit, kann das Ausbildungsverhältnis fristlos, ohne Angaben von Gründen von beiden Seiten (Ausbilder/in und Auszubildende/r) gekündigt werden. (§ 22 Abs. 1 BBiG).

Tipp: Notieren Sie das Probezeitende in Ihrem Kalender, um die Frist nicht zu verpassen.

 Nach der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit ist nur noch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
Dabei sind an den wichtigen Grund im Ausbildungsverhältnis höhere Anforderungen geknüpft als an das Arbeitsverhältnis.

Je weiter eine Ausbildung fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen werden an den Kündigungsgrund gestellt. Diese Gründe müssen in der Kündigung benannt werden. Vorab sind Abmahnungen sinnvoll.

Kündigung durch Ausbildungsbetrieb

Die der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen dürfen dem Ausbilder zudem nicht länger als zwei Wochen bekannt sein. Wichtig ist hierbei der Zugang der Kündigung beim Auszubildenden.

Kündigung durch Auszubildenden
Der Auszubildende hingegen hat das Recht, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder die Ausbildungsrichtung wechselt.

Überdies steht ihm ebenfalls das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu. Die vorstehenden Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung gelten entsprechend.

Kündigung bei Schwangerschaft

Achtung: Bei einer Schwangerschaft gilt dies nicht, da der Kündigungsschutz hier eine höhere Priorität besitzt. Ein Kündigungsverbot gegenüber Schwangeren gilt sogar schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn.

Kündigung von Minderjährigen

Die Kündigung gegenüber einem minderjährigen Lehrling wird nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Will der minderjährige Lehrling kündigen, muss der gesetzliche Vertreter die Kündigung erklären.

Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen

Nur mithilfe eines Aufhebungsvertrages lässt sich ein beliebiges Datum vereinbaren. 

Der Auszubildende hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn er die Ausbildung aufgeben will. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen.

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.

 Jede Kündigung und Aufhebung eines Ausbildungsvertrages muss unverzüglich schriftlich der HWK mitgeteilt werden. 

Die Mindestbestandteile einer Kündigung sind:

  • Anschrift
  • Datum
  • Hinweis auf Kündigung
  • Unterschrift

Als Handwerksbetrieb können Sie Ihre freien Ausbildungsplätze in der Lehrstellenbörse der Handwerkskammer sowie in der App Lehrstellenradar anbieten. Dieser Service ist kostenlos und bringt Ihnen viele Vorteile. 

Hier geht es zum Eintrag in die Lehrstellenbörse.

Ihre Vorteile

Mit einem Eintrag in der Lehrstellenbörse der Handwerkskammer können Sie ohne großen Aufwand handwerksinteressierte junge Menschen erreichen und für eine Ausbildung in Ihrem Betrieb begeistern. Der Eintrag ist für Sie kostenlos. Ihre Stelle erscheint automatisch auch in der App Lehrstellenradar.

Freie Lehrstellen online eintragen

Um Ihre freien Ausbildungsplätze in die Lehrstellenbörse einzutragen, müssen Sie sich zunächst mit den Zugangsdaten Ihres Betriebes im Online-Kundeportal anmelden. Diese haben Sie mit dem Beitragsbescheid erhalten.

Klicken Sie auf der Internetseite der Handwerkskammer oben rechts auf Login und geben Sie als Benutzernamen Ihre Betriebsnummer ein und dann Ihr Passwort.

Sollten Sie das Passwort vergessen haben, dann klicken Sie auf „Passwort vergessen“ und es wird Ihnen ein neues auf die von Ihnen bei der Handwerkskammer hinterlegte Email-Adresse gesendet.

Nach dem Login gelangen Sie mit einem Klick zur Lehrstellenbörse und können Ihre Stellenangebote einstellen, bearbeiten oder löschen. Nach Prüfung durch die Handwerkskammer wird Ihr Ausbildungsangebot in der Lehrstellenbörse freigeschaltet.

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Es ist sinnvoll, Ihre freien Ausbildungsplätze zusätzlich auch der zuständigen Agentur für Arbeit mitzuteilen. So erhöhen Sie die Chancen, Ihre Ausbildungsplätze zeitnah zu besetzen. Durch Ihre Meldung an die Arbeitsagentur wird außerdem der enorme Nachwuchsbedarf gerade im Handwerk dokumentiert. Das ist wichtig für die politische Arbeit, um etwa im Rahmen der bundesweiten Allianz für Aus- und Weiterbildung, die duale Ausbildung im Handwerk zu stärken und für junge Menschen wieder attraktiver zu machen.

Für Minderjährige (= unter 18-Jährige) gelten einige besondere Bestimmungen vor bzw. während der Ausbildungszeit. Die wichtigste Grundlage bei der Ausbildung von Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen an geeigneter Stelle im Betrieb aushängen. Bei mehr als drei Jugendlichen müssen die Arbeitszeiten und Ruhepausen aushängen. Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen.

Lehrvertrag

 Es kann nur ein wirksamer Lehrvertrag mit einem Minderjährigen geschlossen werden, wenn die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Dies bedeutet konkret, dass beide Elternteile den Vertrag unterschreiben müssen. Bei alleinigem Sorgerecht, reicht die Unterschrift des sorgeberechtigten Elternteils. Der Betrieb muss bei Minderjährigen auch dem gesetzlichen Vertreter eine Kopie der Vertragsniederschrift zur Verfügung stellen.

Vor Ausbildungsbeginn

Der Jugendliche darf nur ausgebildet werden, wenn er dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Erstuntersuchung vorlegt. Diese ärztliche Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Ausbildungsbeginn erfolgt sein (§ 32 JArbSchG).

Innerhalb des ersten Ausbildungsjahres muss eine Nachuntersuchung erfolgen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG). Der Betrieb ist verpflichtet den Jugendlichen darauf hinzuweisen und ggf. schriftlich zur Vorlage der Nachuntersuchungsbescheinigung aufzufordern. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht innerhalb der ersten 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter ausgebildet werden.

Während der Ausbildung

Arbeitszeit:

Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden § 8 Abs. 2 JArbSchG. 

Es müssen Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden: 30 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden; 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Die Erholungszeit (die Zeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn) muss mindestens zwölf  Stunden betragen.

Zu Nachtarbeit, Samstags- und Sonntagsarbeit lesen Sie bitte im JArbSchG ab § 14.

Als Unterstützung für Auszubildende können beispielsweise diverse Nachhilfeanbieter in Betracht gezogen werden. Diese sind kostenpflichtig und werden meist als Abo angeboten.

Die Agentur für Arbeit bietet mit AsAflex (=Assistierte Ausbildung flexibel) eine kostenfreie Hilfe vor und während der Ausbildung an. Es wird beispielsweise bei schulischen oder sprachlichen Defizite oder Problemen im sozialen Umfeld unterstützt.

Weitere Infos zu AsAflex erhalten Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur 

Der Nachteilsausgleich ist ein wichtiges Instrument, um Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen die gleichen Chancen für das erfolgreiche Absolvieren einer beruflichen Ausbildung zu ermöglichen. Der Antrag auf Nachteilsausgleich bezieht sich nur auf die Prüfungen, nicht auf die Ausbildung.

Rechtsgrundlage

Der Rechtsanspruch auf einen Nachteilsausgleich ist im Berufsbildungsgesetz (§ 65 BBiG) und in der Handwerksordnung (§ 42q HwO) sowie für die Berufsschulprüfungen in den Schulgesetzen der Länder verankert. Im Rahmen der dualen Ausbildung sind Kammern und prüfende Innungen dafür verantwortlich, die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen. Das Recht auf einen angemessenen Nachteilsausgleich basiert auf dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz und wird in der UN-Behindertenrechtskonvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ konkretisiert.

Warum gibt es den Nachteilsausgleich?

Nachteilsausgleiche in Prüfungen sollen Auszubildenden mit Behinderungen beispielsweise durch Änderungen der Prüfungsmodalitäten eine chancengleiche Teilhabe ermöglichen. Sie werden stets individuell und situationsbezogen auf Antrag vergeben. Nachteilsausgleiche sind keine fachliche Erleichterung, denn die Leistungsstandards in den berufsspezifischen Prüfungsanforderungen werden nicht herabgesetzt. Für Auszubildende mit einer Behinderung muss aber gewährleistet werden, dass sie aufgrund Ihrer Beeinträchtigung keine Nachteile bei der Prüfungsdurchführung haben.

Was sind Kompensationsmaßnahmen?

  • die Verlängerung von Bearbeitungszeiten während der Prüfung (bitte mit prozentualen An-gaben für die Zeitzugaben)
  • die Zulassung von technischen Hilfsmitteln
  • die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, z. B. Gebärdendolmetscher für hörbehinderter Menschen
  • Anpassung der Räumlichkeiten

Die Aufzählung ist nicht abschließend und nur als Orientierung für die individuell festzulegende Maßnahme gedacht.

Wann muss der Antrag eingereicht werden?
Spätestens mit der Rücksendung der Prüfungsanmeldung, sollten folgende Unterlagen
eingereicht werden

  •  der ausgefüllte Antrag des Prüflings auf die Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich
  • aktuelle (fach-)ärztliche Atteste mit der konkreten Angabe der Kompensationsmaßnahme

Den Antrag finden Sie hier zum Download:

Das Praktikum ist für junge Menschen oft der erste Schritt in die Berufswelt. Sie können ihre Berufswünsche ausloten und Betriebe unverbindlich kennenlernen. Dies ist auch für Unternehmen eine hervorragende Chance Nachwuchs zu gewinnen.

Praktikumsarten

Es gibt verschiedene Anlässe für Praktika, die unterschiedlichen Regelungen unterstehen. Zu unterscheiden ist in Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum. Zudem gibt es noch das geförderte Langzeitpraktikum EQ (Einstiegsqualifizierung) und das Vorpraktikum, das für einige Studiengänge verpflichtend ist. Genauso wie das Praxissemester während eines Studiums.

Vertrag

Sobald ein Mindestlohn bezahlt wird, ist ein Vertrag nötig. Folgende Punkte müssen enthalten sein:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  •  Lern- und Ausbildungsziele
  • Beginn und Ende
  • Dauer der täglichen Praktikumszeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Urlaubsdauer
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind

Dauer

Die Dauer variiert, je nach Anlass. Für ein Praktikum zur Berufsorientierung wird eine bis zwei Wochen empfohlen.

Vergütung
Die Vergütung während eines Praktikums hängt vom Anlass bzw. der Art des Praktikums ab.

Pflichtpraktikum: Vergütung freiwillig
Freiwilliges Praktikum: Mindestlohn, wenn länger als 3 Monate, ansonsten angemessene Vergütung

Versicherung

Bei einem Pflichtpraktikum ist die Unfallversicherung weiterhin über den Schulträger geregelt.

Beim freiwilligen Praktikum sind die Praktikanten Betriebsangehörige und sind automatisch über die Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert( § 2 Abs. 2 SGB VII). Es ist ratsam, trotzdem vorab die BG zu informieren.

Die Dauer der Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Sie wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien fristlos ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Zweck der Probezeit ist es, festzustellen, ob der Auszubildende für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in den Betrieb einfügen kann.

Der Auszubildende sollte seinerseits ebenfalls prüfen, ob der gewählte Beruf seinen Begabungen und Vorstellungen entspricht.
Über den gesetzlichen Zeitrahmen (§ 20 BBiG) von vier Monaten hinaus kann die Probezeit grundsätzlich nicht verlängert werden.
Eine Probezeitverlängerung ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen wird.

Nutzen Sie die Probezeit gut, um sich gegenseitig kennenzulernen. Legen Sie Ziele fest, die in dieser Zeit erreicht werden sollen. Nutzen Sie Feedbackbögen und bleiben Sie im Gespräch.

Klärung der Eigentumsverhältnisse

Betrieb

Der Betrieb ist Eigentümer, wenn das Prüfungsstück weisungsgebunden und im wirtschaftlichen Interesse des Betriebes gefertigt wurde. Zum Beispiel ein Kundenauftrag oder als Teil einer Serienfertigung.

Auszubildender
Nach §950 BGB erlangt der Auszubildende Eigentum am Prüfungsstück, wenn er dieses im eigenen Interesse herstellt. Dies geschieht auf Veranlassung des Prüfungsausschusses, als Demonstration der erforderlichen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse.

Wer kommt für die Materialkosten auf?

Grundsätzlich übernimmt der Betrieb die Materialkosten für das Gesellenstück. Dies ist aber nur der Fall, wenn diese im üblichen Rahmen liegen. Wünscht der Azubi besondere und hochpreisige Werkstoffe, dann kann diese Differenz in Rechnung gestellt werden. Beispiel Tischler: Edelhölzer anstatt kostengünstigere Hölzer wie Eiche oder Buche.

Übersteigt der Materialwert den Verarbeitungswert, dann bleibt der Betrieb Eigentümer.
Beispiel Goldschmied: Gold und Edelsteine sind teurer als die Verarbeitungskosten.

Tipp: Vertragliche Einigung:

Da die Rechtslage sehr komplex ist, sollte vor der Planung des Prüfungsstücks eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Dies verhindert Missverständnisse und Ärger kurz vor der Prüfung.

Da der Auszubildende viel Herzblut in das Gesellstück steckt, sollte ein Eigentumserwerb immer Vorrang haben.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mind. 15 Minuten.

Ruhepausen für Jugendliche (§ 11 JArbSchG):

  • Arbeitszeit von 4,5 – sechs Stunden: mind. 30 Minuten Pause
  • Arbeitszeit mehr als sechs Stunden: mind. 60 Minuten Pause

Jugendliche dürfen nie länger als 4,5 Stunden ohne Pause beschäftigt werden. Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt und genommen werden.

Ruhepausen für Erwachsene (§ 4 ArbZG):

  • Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden: mind. 30 Minuten Pause (erste Pause spätestens nach sechs Stunden)
  • Arbeitszeit mehr als neun Stunden: mind. 45 Minuten Pause

Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen.

Ruhezeit

Die Ruhezeit ist die ununterbrochene Freizeit zwischen Beendigung der Arbeitszeit und dem Beginn der neuen Arbeitszeit. Sie beträgt bei Jugendlichen mindestens zwölf, bei Erwachsenen mindestens elf Stunden.


Für schwangere Azubis gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), wie für andere beschäftigte Schwangere auch.

Pflichten der Auszubildenden
Die Schwangerschaft und der berechnete Tag der Entbindung sollte dem Ausbildungsbetrieb bald möglichst nach Kenntnis mitgeteilt werden.

Pflichten des Ausbildungsbetriebs
Der Ausbildungsbetrieb muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, sobald der Azubi die Schwangerschaft anzeigt (§ 5 Abs. 1 MuSchG) Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Kammerbezirk Heilbronn-Franken ist das Regierungspräsidium Stuttgart

Für die Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft hat der Betrieb die schwangere Auszubildende freizustellen (§ 16 MuSchG).

Der Betrieb muss die zuständige Kammer über ein Beschäftigungsverbot der Auszubildenden informieren. Den Antrag auf Stilllegung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund von Beschäftigungsverbot finden Sie hier: 

Beschäftigungsverbot für Schwangere

Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach Meinung eines Arztes die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet würden (§ 3 MuSchG).

Die letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden unzulässig. Es sei denn, sie erklärt ausdrücklich ihre Ausbildungsbereitschaft. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Entscheidend für die Fristberechnung von sechs Wochen ist der im Mutterpass angegebene Tag der Entbindung.
Nach der Entbindung ist die Beschäftigung acht Wochen absolut unzulässig (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen.

Die Ausbildung verlängert sich nicht automatisch um die Zeit des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots. Die Schwangere hat allerdings das Recht einen Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu stellen (§ 29 BBiG, § 27 a HwO).

Kündigungsschutz
Der Ausbildungsvertrag darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden (§ 17 MuSchG).

Teilnahme an Prüfungen

Die Auszubildende darf während des Beschäftigungsverbots an Prüfungen teilnehmen, da das Mutterschutzgesetz nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.
Schließt sich nach dem Mutterschutz die Elternzeit an, lesen Sie bitte weiter unter Elternzeit.

Für wen ist eine Teilzeitausbildung geeignet?

Eine Ausbildung in Teilzeit kann grundsätzlich von jedem Lehrling durchgeführt werden, sofern der Ausbildungsbetrieb und der Lehrling dies vereinbaren. Sinnvoll ist eine Teilzeitberufsausbildung insbesondere für Lehrlinge, für die eine Ausbildung in Vollzeit schwierig oder gar nicht möglich wäre (z.B. Mütter oder Väter; Personen, die Angehörige pflegen; Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen).
Eine Teilzeitberufsausbildung kann von Beginn an für die gesamte Ausbildungszeit oder auch während der Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. nach Rückkehr aus der Elternzeit) vereinbart werden.

Wie wird die Teilzeitausbildung durchgeführt?

Bei einer Teilzeitberufsausbildung wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um maximal 50% der üblichen Ausbildungszeit verkürzt. Die Gesamtdauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend. Dabei ist die Dauer der Teilzeitberufsausbildung auf ganze Monate abzurunden. Liegt das ermittelte Ausbildungsende vor einem Gesellenprüfungstermin, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Lehrlings bis dahin; in diesem Fall darf die Höchstdauer der Ausbildung überschritten werden.

Auch bei der Teilzeitberufsausbildung ist eine Verkürzung der Gesamtdauer der Ausbildungszeit möglich, sofern Verkürzungsgründe vorliegen. Gründe, die zu einer Verkürzung führen können finden Sie unter dem Punk „Verkürzung der Ausbildung“.

Besuch der Berufsschule und ÜBA

Die Berufsschule sowie die Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung müssen in Vollzeit besucht werden.

Wie hoch ist die Teilzeit-Ausbildungsvergütung?

Die Ausbildungsvergütung reduziert prozentual zur täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeitverkürzung. Eine Unterschreitung der Mindestvergütung ist in diesem Fall möglich.


Welchem Zweck dient die Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA)?

Die meisten Ausbildungsberufe im Handwerk werden durch die überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) bzw. Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) ergänzt, um manche Inhalte der Ausbildungsordnung in einer produktionsunabhängigen Lehrwerkstatt zu vermitteln. Somit wird ein hohes einheitliches Ausbildungsniveau gewährleistet.

Wie melde ich mich an?

Die Einladung erfolgt automatisch vom jeweiligen Bildungszentrum. Für Fragen zu Terminen wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige ÜBA-Zentrum.

Muss ich bzw. mein Azubi die ÜBA besuchen?

Die ÜBA ist verpflichtend und eine Voraussetzung zur Prüfungszulassung. Der Betrieb hat den Auszubildenden für den Besuch des Lehrgangs freizustellen und die Kosten zu tragen. Diese schließen das Seminar, den Fahrtweg und evtl. Unterbringungs- bzw. Übernachtungskosten ein. Bei Verkürzung der Ausbildung müssen Sie Sorge tragen, dass die Kurse frühzeitig besucht werden, bzw. die Inhalte durch Selbststudium angeeignet werden.


Eine Pflicht zum Ableisten von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies einzelvertraglich, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht zur Anordnung von Überstunden nicht aus.

Minderjährige Azubis

Bei jugendlichen Auszubildenden (unter 18 Jahren) ist Mehrarbeit über die wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden nicht gestattet. Außerdem gibt es hier weitere Einschränkungen von Nachtruhe, Schichtzeit und Fünf-Tage-Woche, die eine Mehrarbeit ausschließen.

Volljährige Azubis

Bei volljährigen Auszubildenden ist im Rahmen der Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit nicht verboten. Diese sollte aber nur in wirklich dringenden Fällen erfolgen und keine Regelmäßigkeit darstellen, denn es wäre nicht dem Ausbildungszweck dienlich.
Vergütungspflicht

Bei Mehrarbeit gilt der Grundsatz, dass eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung zu vergüten ist und dies in der Lohnabrechnung sichtbar wird. Diese Vergütung kann finanziell oder durch Freizeitgewährung erfolgen. Manche Tarifverträge enthalten hier eine Aussage über die Höhe der Vergütung für Mehrarbeit. Als Richtwert ist hier 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung für eine Überstunde zu nennen.


Was ist eine Umschulung?

Eine Umschulung beschreibt im Allgemeinen das Erlernen eines zweiten Berufes nach längerer Arbeitsunterbrechung, Berufsunfähigkeit oder anderen Gründen. Häufig wird dies finanziell durch öffentliche Träger wie der Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger unterstützt.

Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes sind auf Umschulungsverhältnisse nicht anwendbar. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts.

Wie läuft eine Umschulung ab?

Im Handwerk wird meist eine betriebliche Einzelumschulung gemacht. Das bedeutet, der Lehrling durchläuft, wie jeder Azubi, die Ausbildung im Betrieb, der Berufsschule, sowie der ÜBA. Daher wird auch ein Umschulungs- bzw. Ausbildungsvertrag geschlossen. Der Vordruck ist der normale Lehrvertrag. Meist wird zusätzlich ein Arbeitsvertrag geschlossen, mit einem Stundenlohn auf Helferlohnbasis (daher auch Helfervertrag genannt), der von der Agentur für Arbeit bezuschusst wird.

Für gewöhnlich wird die Umschulung um ein Drittel der Regelausbildungszeit verkürzt, sodass sich folgende Ausbildungszeiten ergeben:

  • Regelausbildungszeit: 42 Monate - Umschulungszeit: 28 Monate 
  • Regelausbildungszeit 36 Monate - Umschulungszeit 24 Monate 
  • Regelausbildungszeit 24 Monate - Umschulungszeit 16 Monate 

Wie viel Urlaubsanspruch hat ein Lehrling im Jahr?

Urlaub wird grundsätzlich immer kalenderjährlich berechnet. Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Jugendliche (unter 18) aus § 19 JArbSchG

  • 16 Jahre: 23 Arbeitstage (27 Werktage)
  • 17 Jahre: 21 Arbeitstage (25 Werktage)
    Erwachsene (ab 18 Jahren ) aus § 3 BUrlG

Erwachsene (ab 18 Jahren ) aus § 3 BUrlG

  • 20 Arbeitstage (24 Werktage)

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses erworben.
Besteht das Ausbildungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, weil es in diesem Jahr beginnt oder endet, besteht grundsätzlich nur ein entsprechender Teilurlaubsanspruch. Soweit keine anderen tariflichen Regelungen bestehen, berechnet sich dieser wie folgt: = 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Ergibt die anteilsmäßige Urlaubsberechnung Bruchteile von mindestens einen halben Tag, so wird dieser auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet

Ausnahme: Bei Ausbildungsbeginn vor dem 30. Juni  oder Ausbildungsende nach dem 1. Juli eines Jahres hat der Lehrling den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Wann muss der Lehrling seinen Urlaub nehmen?

Der Urlaubszeitpunkt wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt, dabei sind aber die Wünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen. Diese müssen gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nur dann zurücktreten, wenn es

  • dringende betriebliche Belange oder
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gibt, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

Ist der Urlaubsanspruch vom Betrieb festgelegt worden, so kann er nur durch Vereinbarung oder in Notfällen abweichen.
Der Urlaub soll in den Berufsschulferien gewährt werden, da der Auszubildende ansonsten verpflichtet ist, den Berufsschulunterricht während des Urlaubs zu besuchen. (§ 19 Abs. 3 S. 1 JArbSchG)

Wird eine Ausbildung mit anderen Betrieben oder Bildungseinrichtungen zusammen durchgeführt, spricht man von einer Verbundausbildung (§ 10 Abs. 5 BBiG). Dies ist für Ausbildungsbetriebe mit einem hohen Spezialisierungsgrad sinnvoll, oder im Allgemeinen, wenn nicht alle Inhalte des Ausbildungsrahmenplans vermittelt werden können.

Arten der Verbundausbildung

Es gibt verschiedene Modelle der Verbundausbildung:

  • Leitbetrieb mit Partnerbetrieb: Verantwortlicher Leitbetrieb schließt Lehrvertrag ab, zahlt Vergütung und organisiert die Ausbildung in Partnerbetrieb(en)
  • Auftragsausbildung: Einzelne Ausbildungsabschnitte werden gegen Kostenübernahme an andere Betriebe oder Bildungsträger vergeben
  • Ausbildungsverein: Mehrere Betriebe, die nur Teilbereiche der Ausbildung abdecken können schließen sich auf vereinsrechtlicher Ebene zusammen. Der Verein übernimmt alle organisatorischen Aufgaben und tritt als Ausbildender auf. Die Mitglieder führen die Ausbildung durch
  • Konsortium: Mehrere Betriebe stellen jeweils Auszubildende ein und tauschen diese zu vereinbarten Phasen untereinander aus. Sie erstellen gemeinsam einen Ausbildungsplan

Vertragsgestaltung

Dass die Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien klar geregelt sind, ist es sinnvoll die Verbundausbildung vertraglich festzuhalten.

Finanzielle Förderung
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg fördert die Verbundausbildung von kleinen und mittleren Unternehmen mit einer Einmalzahlung.

Schwierigkeiten im Betrieb, in der Berufsschule oder im privaten Bereich müssen nicht zwangsläufig zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses führen. Wenn es zu Problemen in der Ausbildung kommt, sind die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Heilbronn-Franken die ersten Ansprechpartner. Bei vielfältigen Problemen bietet die Kammer Beratung und Hilfe für Betriebe, sowie auch für Azubis an.

Die ehrenamtliche Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) bietet Lehrlingen darüber hinaus auch eine längerfristige Begleitung an. Ziel ist es, den Auszubildenden bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu unterstützen. Das Angebot ist kostenlos.

Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite von VerA


Bei besonders guten Leistungen während der Ausbildungszeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung zu beantragen (nach § 37 Abs. 1 HwO / § 45 Abs. 1 BBiG). „Gute Leistungen“ bedeuten in allen abschluss-/gesellenprüfungsrelevanten Fächern eine gute Durchschnittsnote (mindestens 2,4) zu erreichen. Dies ist durch das aktuelle Berufsschulzeugnis und das Ergebnis der Zwischenprüfung bzw. des Teil I der Abschluss-/ oder Gesellenprüfung nachzuweisen.

Die Antragsfristen sind:

  • Winterprüfung: 1. September
  • Sommerprüfung: 1. März

Den Antrag finden Sie hier. Bitte beachten Sie dabei auch das vorangehende Merkblatt. 



Die Handwerkskammer berät Azubis und betriebe rund um das Thema Ausbildung.
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Zentrale Ausbildungshotline

 07131 791-222



 

Ausbildungsberatung 

Für Berufe aus den Bereichen Bekleidung, Holz, Nahrung, Körperpflege, Gesundheit, Glas, Papier und Sonstiges:



Für Berufe aus den Bereichen Metall, Elektro, Kfz und Fahrzeuglackierer:



Für Berufe aus dem Bereich Bau und SHK:

Laura Schumm Fotoatelier M – Heilbronn

Laura Schumm B.A.

Berufsbildung, Ausbildungsberaterin

Tel. 07131 791-153

Fax 07131 791-2553

Laura.Schumm--at--hwk-heilbronn.de