Zur Deckung der Kosten für die Tätigkeiten der Handwerkskammer wird jährlich ein Beitrag erhobenHandwerkskammerbeitrag
Die Handwerkskammer Heilbronn-Franken übernimmt hoheitliche Aufgaben, vertritt die Interessen ihrer Mitgliedsbetriebe und begleitet sie mit Dienstleistungen von der Gründung bis zur Nachfolge. Damit die Handwerkskammer ihre Aufgaben erfüllen kann, erhebt sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Der Beitrag wird jedes Jahr auf der Basis der Handwerksordnung, der Beitragsordnung und des von der Vollversammlung gefassten Beitragsbeschlusses veranlagt.
So setzt sich ihr Mitgliedsbeitrag zusammen
Grundbeitrag
Der einheitliche Grundbeitrag für alle eingetragenen Betriebe beträgt derzeit 90 Euro.
Zusatzbeitrag
Die Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag bildet der Gewerbeertrag ersatzweise der Gewinn des drei Jahre zurückliegenden Jahres.
Der Zusatzbeitrag wird wie folgt berechnet:
- für die ersten 110.000 Euro Gewerbeertrag/Gewinn: 0,95 %
- für die nächsten 110.000 Euro Gewerbeertrag/Gewinn: 0,60 %
- für die nächsten 50.000 Euro Gewerbeertrag/Gewinn: 0,40 %
- für die weiteren über 270.000 Euro Gewerbeertrag /Gewinn: 0,20 %
Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag von derzeit 7.500 Euro berücksichtigt.
Zuschlag
Für Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KGs, UG & Co. KGs und Ltd. & Co. KGs wird ein Zuschlag erhoben. Er beträgt derzeit 1% vom maßgebenden Gewerbeertrag, mindestens 155 Euro und höchstens 310 Euro.
Weitere Informationen
- Die Beiträge werden jährlich im Frühjahr veranlagt.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Eintragung.
- Sofern Beiträge noch nicht gemäß den Beitragsbeschlüssen veranlagt wurden, erfolgt eine Korrektur rückwirkend bis zu vier Jahren.
- Bei einer Löschung in der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden die Beiträge auf Antrag anteilig für die Dauer der Eintragung berechnet.
- Einzelheiten können Sie in der Beitragsordnung und in den Beitragsbeschlüssen nachlesen.
ÜBA-Umlage
Zur Finanzierung der nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckten Kosten der überbetrieblichen Ausbildung wird in den unten aufgeführten Berufen ein Sonderbeitrag (ÜBA-Umlage) erhoben. Der Sonderbeitrag wird prozentual vom Handwerkskammerbeitrag berechnet.
Für die folgenden Berufe beträgt die ÜBA-Umlage derzeit 66 % des Handwerkskammerbeitrags:
- Feinwerkmechaniker
- Installateur und Heizungsbauer
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Kfz-Techniker
- Metallbauer
Für den folgenden Beruf beträgt die ÜBA-Umlage derzeit 68 % des Handwerkskammerbeitrags:
- Elektrotechniker
Für den folgenden Beruf beträgt die ÜBA-Umlage derzeit 78 % des Handwerkskammerbeitrags:
- Tischler
Reglungen für Existenzgründer
Beitrag
Für natürliche Personen, die erstmals ein Gewerbe angemeldet haben, gelten die nachfolgenden Regelungen nur, soweit der Gewerbeertrag ersatzweise der Gewinn 25.000 Euro nicht übersteigt.
- Im Jahr der Anmeldung:
Für dieses Jahr wird kein Handwerkskammerbeitrag erhoben. - Im zweiten und dritten Jahr:
Im zweiten und dritten Jahr werden Existenzgründer mit dem halbierten Grundbeitrag veranlagt. - Im vierten Jahr:
Im vierten Jahr wird der Handwerkskammerbeitrag in Höhe des Grundbeitrags veranlagt.
ÜBA-Umlage
Natürliche Personen, die nach der oben aufgeführten Berechnung ganz oder teilweise vom Beitrag befreit sind, werden mit einem Festbetrag veranlagt. Dieser liegt derzeit je nach Beruf zwischen 60 Euro und 71 Euro.
Bemessungsgrundlage
Gemäß § 7 (3) der Beitragsordnung ist für die Berechnung der Beiträge im Eintragungsjahr und in den drei folgenden Jahren der Gewerbeertrag ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres heranzuziehen.
Leistungen
Mit Ihrem Beitrag tragen Sie zur Finanzierung der Solidargemeinschaft des Handwerks bei. Außerdem können Sie viele Dienstleistungen der Handwerkskammer kostenfrei in Anspruch nehmen.
Informieren Sie sich über die Aufgaben und Leistungen der Handwerkskammer und nehmen Sie Kontakt zu uns auf.