Ein Mann und eine Frau unterhalten sich in einem Lager mit vielen verschiedenen Verpackungen.
Steffen Müller

Verpackungen - Pflichten für BetriebeDas Verpackungsgesetz

Die Vorgaben aus dem VerpackG betreffen alle Unternehmen und Unternehmer die Waren verpacken und die so entstandene Einheit aus Ware und Verpackung erstmals in Verkehr bringen. Das Gesetz bezeichnet diese als Hersteller. Auch Online-Händler und Importeure sind davon betroffen. Welche Pflichten daraus erwachsen, ist im Wesentlichen davon abhängig wer der Adressat der Einheit aus Ware und Verpackung ist.

Ist der Adressat ein privater Endverbrauch oder eine sogenannte gleichgestellte Anfallstelle (siehe HWK-Merkblatt) muss sich der Hersteller zwecks der Entsorgung der Verpackung an einem bundesweiten Rücknahmesystem beteiligen. Die Verpackungen werden als "system-beteiligungspflichtige Verpackungen" bezeichnet. In den anderen Fällen handelt es sich bei der Verpackung um eine Verpackung "ohne Systembeteiligungspflicht". Auch dazu gibt es bestimmte Vorgaben.

Grundsätzlich gilt, dass alle Hersteller von Verpackungen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren lassen müssen.

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Das VerpackG versteht darunter …
  1. Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen oder
  2. Umverpackungen

die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Bei der Zuordnung kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Verpackung nachweislich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, sondern wo die gleiche Verpackungsart typischerweise anfällt.

Fallen solche Verpackungen an muss der Hersteller folgendes tun:
  • Registrierung bei der ZSVR (Verpackungsregister LUCID)
  • Beteiligung an einem Rücknahmesystem (siehe HWK-Merkblatt)
  • jährliche Datenmeldung (Verpackungsregister LUCID)

Ausnahme: Vorbeteiligter Kauf einer unbefüllten Serviceverpackungen

Es gibt (weiterhin) die Möglichkeit beim Lieferanten oder Großhändler Serviceverpackungen "vorbeteiligt" zu kaufen. In diesem Fall hat dieser bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Der vorbeteiligte Kauf einer unbefüllten Serviceverpackung muss auf der Rechnung oder dem Lieferschein bestätigt sein. Der Lieferant oder Großhändler ist verpflichtet diese Bestätigung abzugeben. Eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist dennoch erforderlich.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Das VerpackG versteht darunter …
  1. Transportverpackungen
  2. Verkaufs- und Umverpackungen die nach Gebrauch nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (B2B-Geschäft bzw. industrielle Verpackungen)
  3. Verkaufs- und Umverpackungen mit Systemunverträglichkeiten, z. B. wegen Gesundheitsgefährdungen
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  5. Mehrwegverpackungen

Für diese Verpackungen muss sich der Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Für diese Verpackungen müssen aber keine Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgegeben werden.

Hersteller (oder in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber) sind dazu verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich wieder zurückzunehmen. Die Rücknahme kann am Ort der tatsächlichen Übergabe oder im Rahmen wiederkehrender Belieferungen geschehen. Weiterhin können Hersteller und Endverbraucher abweichende Vereinbarungen über den Ort und die Kostenübernahme treffen.

Wie geht der betroffene Handwerksbetrieb vor?

  1. Ermitteln ob eine Verpackung "mit" oder "ohne" Systembeteiligungspflicht vorliegt. Dazu kann der "Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen" genutzt werden (siehe HWK-Merkblatt).
  2. Ermittlung welche Mengen im Jahr anfallen
  3. siehe oben: Registrierung, ggfs. Systembeteiligung und ggfs. jährliche Datenmeldung

Neu: Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative 

Seit dem 1. Januar 2023 besteht für Letztvertreiber beziehungsweise Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder Einweggetränkebechern mit Getränken die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative neben den Einwegbehältnissen. Es muss künftig eine Wahlmöglichkeit bestehen.

Sogenannte "to-go"-/ "take-away"-Getränke und Speisen sind demnach auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Diese Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht teurer sein. Zudem müssen Kunden über die Wahlmöglichkeit informiert werden.

Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Diese können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

 

Weitere Informationen & Ansprechpartner

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz findet man auch bei der  Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) 

sowie weitere Informationen und Links im folgenden Merkblatt:



 

Ansprechpartner

Sie haben Fragen zum Verpackungsgesetz und möchten wissen, was Sie für Ihr Handwerk speziell beachten müssen? Der Beauftragte für Umwelt und Technologie der Handwerkskammer Heilbronn-Franken berät Sie gerne:

Dipl.-Wirtsch.Ing. (FH) Uwe Schopf

Stv. Abteilungsleiter Unternehmensberatung

Tel. 07131 791-175

Fax 07131 791-2575

Uwe.Schopf--at--hwk-heilbronn.de



Förderung der Beratung

Die Beratungsleistungen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages sowie durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gefördert.

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Uwe Schopf Fotoatelier M – Heilbronn

Dipl.-Wirtsch.Ing. (FH) Uwe Schopf

Stv. Abteilungsleiter Unternehmensberatung

Allee 76

74072 Heilbronn

Tel. 07131 791-175

Fax 07131 791-2575

Uwe.Schopf--at--hwk-heilbronn.de