Sie sind nach Deutschland eingewandert und haben zuvor einen Berufsabschluss erworben? Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Qualifikationen anerkennen lassen können.Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Fachkräfte werden in fast allen Branchen in Deutschland gebraucht – auch in vielen Handwerksberufen. Wenn Sie nach Deutschland eingewandert sind und vorher eine Ausbildung absolviert haben, sollten Sie prüfen, ob Sie diese anerkennen lassen können. Vereinbaren Sie dazu am besten einen Termin mit der Beraterin für Anerkennungen.
Anerkennungsgesetz
Berufliche Qualifikationen, die Sie im Ausland erworben haben, können Sie durch das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen mit einem deutschen Abschluss vergleichen lassen. Dabei werden unter anderem die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungszeit mit einer deutschen Referenzausbildung verglichen.
Anträge können Sie bei der jeweils zuständigen Anerkennungsstelle (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern, sonstige Berufskammern wie etwa Ärztekammern) stellen. Weitere Informationen gibt es auch auf der Webseite Anerkennung in Deutschland des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz ist am 1. April 2012 in Kraft getreten und gilt für alle Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben. Außerdem müssen Sie darlegen, dass Sie in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Ihrer Berufsqualifikation entspricht.
Wie lange dauert das Verfahren?
Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, kann der Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Gleichstellung bearbeitet werden. Die Bearbeitungsfrist beträgt bis zu drei Monate.
Was kostet die Anerkennung?
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand im Einzelfall. Die Mindestgebühr beträgt 100 Euro, die höchste Gebühr liegt bei maximal 600 Euro. Wenn eine Qualifikationsanalyse nötig ist, wird diese gesondert berechnet. Kosten für Übersetzungen sind in dieser Gebühr nicht enthalten.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Nach der Prüfung erhalten Sie eines der folgenden Ergebnisse:
- Gleichwertigkeitsbescheinigung:
Diese erhalten Sie, wenn Ausbildungsinhalte und Ausbildungszeit im Wesentlichen mit der deutschen Referenzqualifikation übereinstimmen. - Bescheid über eine Teilgleichwertigkeit:
Wenn keine volle Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und der deutschen Referenzqualifikation besteht, werden die übereinstimmenden Ausbildungsinhalte und die wesentlichen Unterschiede ermittelt. Sind wesentliche Teile vergleichbar, erhalten Sie einen Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit. Durch eine Anpassungsqualifizierung (betriebliche Nachschulung und/oder Teilnahme an Kursen) können die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. - Ablehnungsbescheid:
Diesen erhalten Sie bei fehlender Übereinstimmung.
Sonderregelungen nach dem Bundesvertriebenengesetz
Für Einwanderer auf den deutschen Arbeitsmarkt aus bestimmten Ländern können zusätzlich weitere Regelungen gelten. Wer etwa einen handwerklichen Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn erworben hat und einen Bundesvertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz beantragen.
Abkommen mit Österreich und Frankreich
Mit den direkten Nachbarn Österreich und Frankreich unterhält Deutschland außerdem zwischenstaatliche Abkommen über die Gleichwertigkeit von Berufsabschlussprüfungen. Auch Fortbildungen und handwerkliche Meisterprüfungen mit deutschen Zeugnissen oder Abschlüssen fallen unter diese Regelungen.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes können Arbeitgeber, die Fachkräfte aus Ländern außerhalb der Europäischen Union beschäftigen möchten, seit dem 1. März 2020 optional ein „beschleunigtes Verfahren“ bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Damit können die Fachkräfte schneller einreisen.
Diese Verfahren kann für folgende Bereiche angewandt werden:
- Beschäftigung für Fachkräfte mit abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung (die Beschäftigung muss in dem Bereich erfolgen, für welche die Fachkraft qualifiziert ist)
- Beschäftigung für Fachkräfte mit Hochschulabschluss
- Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung
- Maßnahmen der Anerkennung der Qualifikation (Anpassungsqualifizierung)
Eine Beschäftigung in Helfer- und Anlernberufen ist nicht möglich.