Für Handwerker kann die Fahrtenschreiberpflicht unter bestimmten Voraussetzungen entfallenFahrtenschreiberpflicht
Bisher gilt das "Handwerkerprivileg“ als Ausnahme von der Fahrtenschreiberpflicht bei Fahrzeugen über 3,5 bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, wenn
- das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist
- Geräte, Materialien oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer für seine Berufsausübung benötigt oder wenn Waren und Geräte, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden, einschließlich Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt, an- oder abtransportiert werden und
- das Fahrzeug im 100 km - Radius bewegt wird. Dieser Radius um den Betrieb wurde bisher ab dem Ortsschild gemessen.
Der Beginn der Messung wurde geändert: Der Radius wird ab dem Standort des Unternehmens gemessen. Bei Unternehmens-Standorten in größeren Städten kann sich dadurch doch die Pflicht ergeben, einen Fahrtenschreiber einbauen zu müssen.