
Seit 3. Juni 2024 können Unternehmen eine Förderung für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur beantragen. Förderung von Schnellladeinfrastrukturen
Seit dem 3. Juni 2024 können Unternehmen über den Förderträger Jülich eine Förderung für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur über den Projektträger Jülich beantragen. Es ist nur die Förderung von Schnellladeinfrastruktur (DC) möglich.
Folgende Details zur Förderung werden genannt
- Jedes antragstellende Unternehmen kann einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag.
- Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich.
- Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist.
- Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro.
- Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro.
- Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
- Nicht förderfähig sind Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
- Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
- Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
- Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
- Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen.