Eine Frau mit Pferdeschwanz und ein Mann mit Brille im Gespräch. Beide gestikulieren.
Susanne Gnamm, www.gnamm-fotografie.de

Betriebe müssen offenlegen, ob sie bei einem Rechtsstreit bereit sind, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmenInformationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung

Eine außergerichtliche Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) kann nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt.

Darauf müssen Unternehmer achten

  • Das VSBG legt fest, dass Unternehmen Verbrauchern darüber Auskunft geben müssen, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Schlichtung teilnehmen.
  • Die sogenannte ODR-Verordnung der EU verlangt von Handwerkern, die ihre Produkte und Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, dass sie auf ihrer Webseite mit einem Link auf eine Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinweisen.
  • Nicht vergessen: Es besteht auch eine Impressumspflicht für Betriebe. Unternehmer, die eine Firmenwebseite haben, müssen darauf bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen.

Detaillierte Informationen

Welche Handwerker  wo und wie ihre Kunden informieren müssen, haben die Handwerkskammer und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)  in Merkblättern zusammengefasst. Außerdem stellt der ZDH Musterformulierungen zur Verfügung.

Schlichtungsstelle in Bauangelegenheiten

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) und der Verband Privater Bauherren (VPB) haben eine Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten gegründet.

Laut Verfahrensordnung der Stelle ist sie für Verfahren zuständig, die ihren Grund in einem Verbrauchervertrag haben,

  1. durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (Verbraucher-bauvertrag)
  2. der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (Bauträgervertrag).

Somit geht die Stelle in Bauangelegenheiten der Allgemeinen Schiedstelle in Kehl vor. Der Hinweis auf die Stelle von VPB und IVD ist von Bauunternehmern in ihren AGB und auf ihrer Webseite jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich der Betrieb bereit erklärt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Allerdings ist trotzdem die Informationspflicht des § 37 VSBG zu beachten. Hiernach sind Unternehmer stets verpflichtet, den Verbraucher NACH Entstehen einer Streitigkeit selbst dann auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sie sich nicht an solchen Verfahren beteiligen.

Folgen bei Nichtbeachtung

Vernachlässigen Handwerker diese Informationspflichten, kann dies teure Folgen haben. Die Nichtbeachtung stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann abgemahnt werden.

 

Jörg Dietrich Fotoatelier M – Heilbronn

Ass. jur. MPA Jörg Dietrich

Stv. Abteilungsleiter Recht, Datenschutzbeauftragter

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