In Deutschland gilt ein bundeseinheitlicher Mindestlohn. Was bei der Beauftragung von Subunternehmen zu beachten ist. Mindestlohn: Generalunternehmer haften für Subunternehmer
Im Handwerk liegen viele tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen bereits über dem gesetzlichen Mindestlohn. Aber Unternehmen müssen beachten, dass sie nicht nur für die Mindestlohnzahlungen ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich sind.
Verstöße von Subunternehmen
Das Mindestlohngesetz schreibt eine Generalunternehmerhaftung vor. Ihr zufolge haftet ein Auftraggeber dafür, dass auch ein von ihm beauftragter Unternehmer den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Die Haftung erstreckt sich außerdem auf von diesem Unternehmer beauftragte Nachunternehmer oder beauftragte Verleiher. Also: Treten Handwerksbetriebe als Generalunternehmen auf, haften sie für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch Subunternehmer und deren Auftragnehmer.
Durch diese "Kettenhaftung" können Arbeitnehmer dieser Subunternehmen den ihnen vorenthaltenen Mindestlohn auch beim Generalunternehmer geltend machen.
Hohe Bußgelder drohen
Die nicht vorgenommene oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit hohen Bußgeldern geahndet. Den Behörden der Zollverwaltung obliegt die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nachgekommen ist. Verstößt ein Arbeitgeber durch nicht vorgenommene oder verzögerte Zahlung, droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Ein Bußgeld ist dann fällig, wenn der Auftraggeber weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass ein mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragter Dritter seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder zu spät zahlt.