
Neue Vorgaben für Abfallerzeuger und -entsorger Novellierte Gewerbeabfallverordnung
Am 1. August 2017 trat die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Die GewAbfV umfasst wie bisher den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimm-ten Bau- und Abbruchabfällen.
Von Handwerksunternehmen müssen insbesondere die Getrennthaltung - soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird, zum Beispiel für Elektroschrott oder Batterien - und die Dokumentation beachtet werden.
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Darunter sind haushaltsähnliche Gewerbeabfälle zu verstehen, wie beispielsweise Tapeten- oder Metallreste. Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind von der Verordnung ausgenommen. Grundsätzlich müssen die aufgeführten Abfälle direkt an der Anfallstelle getrennt gesammelt werden.
Ausnahmen von den Getrennthaltungspflichten - also eine gemischte Erfassung - sind vorgesehen, wenn die Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Soweit eine entsprechende Ausnahme vorliegt und die Abfälle nicht getrennt gehalten werden, ist das Gemisch einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Unternehmen die nachweislich mehr als 90 Prozent ihrer Gewerbeabfälle getrennt erfassen und verwerten, müssen den Rest nicht einer Vorbehandlungsanlage zuführen sondern dürfen diese in die energetische Verwertung geben.
Nicht verwertbare Abfälle sind gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an diesen zu überlassen. Dafür ist mindestens ein Abfallbehälter des kommunalen Entsorgers zu nutzen (Pflichtrestmülltonne). Abfälle aus Kleinstbetrieben können zusammen mit Abfällen aus Privathaushalten entsorgt werden.
Die Getrennthaltung beziehungsweise die Nichtgetrennthaltung muss dokumentiert werden. Ein Beispiel zur Dokumentation können Sie als PDF downloaden.
Die Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage muss dokumentiert werden. Daneben muss sich der Abfallerzeuger vor der erstmaligen Übergabe von Gemischen vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage über die geforderten Aggregate verfügt und eine geforderte Sortierquote erreicht.
Die Verordnung enthält weitere Regelungen zu den Ausnahmen.
Bau- und Abbruchabfälle
Die nebengenannten Bau- und Abbruchabfälle müssen zukünftig getrennt gesammelt werden. Ebenso ist - angelehnt an die gewerblichen Siedlungsabfälle - eine gemischte Erfassung zulässig, wenn eine Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Die Pflicht zur Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage entfällt, wenn die Behandlung der Gemische aus technischen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Die Getrennthaltung beziehungsweise die Nichtgetrennthaltung muss dokumentiert werden. Ein Beispiel zur Dokumentation können Sie als PDF downloaden.
Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind Maßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m3 nicht übersteigt. Wird beispielsweise auf der gleichen Baustelle ein Bad saniert und die Heizungsanlage durch einen anderen Handwerksbetrieb erneuert, gilt für beide Baumaßnahmen die 10 m3 Grenze. Sind mehrere Betriebe an einer Baumaßnahme beteiligt, unterliegen alle beteiligten Betriebe der 10 m3 Grenze.
Die Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage ist zu dokumentieren. Bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Vorbehandlungsanlage ist eine schriftliche Bestätigung des Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einzuholen. Bei der erstmaligen Übergabe von Gemischen an eine Aufbereitungsanlage ist eine schriftliche Bestätigung des Anlagenbetreibers darüber einzuholen, dass in der Anlage die definierten Gesteinskörnungen hergestellt werden.
Unverbindliches Muster
Bei den beispielhaften Formulierungsvorschlägen für eine Dokumentation handelt es sich um ein unverbindliches Muster. Die Gewerbeabfallverordnung enthält keine Muster oder Formulierungsbeispiele für eine entsprechende Dokumentation. Es kann daher keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die zuständigen Behörden und Gerichte diese Dokumentation als ausreichend erachten. Im Zweifel sollte die zuständige Behörde kontaktiert werden.
Förderung der Beratung
Die Beratungsleistungen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages sowie durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gefördert.