Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht.Rentenversicherungspflicht von Handwerkern
Der Rentenversicherungsträger prüft bei jedem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden, ob eine Versicherungspflicht vorliegt. In bestimmten Fällen besteht Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit, sich von der Pflicht befreien zu lassen.
Merkblatt für weitere Informationen
Die Deutsche Rentenversicherung hat ein Merkblatt zur Versicherungspflicht der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben herausgegeben, das über die derzeitige Regelung informiert.
Was es noch zu wissen gibt
1962 wurden die Handwerker in die Arbeiterrentenversicherung überführt. Im Handwerkerversicherungsgesetz (HWVG) wurde die Rentenversicherungspflicht auf insgesamt 18 Pflichtbeitragsjahre begrenzt.
Im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 ist die Handwerkerversicherung mit Wirkung zum 01.01.1992 in das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) eingegliedert worden. Seit diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen des SGB VI auch für die neuen Bundesländer.
Mit Gesetz vom 04.12.2004 wurden die zulassungsfreien Handwerker rückwirkend zum 01.01.2004 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Alle vor dem 01.01.2004 eingetragenen Handwerker, die nach neuem Recht ein zulassungsfreies Handwerk ausüben, bleiben jedoch rentenversicherungspflichtig.