Zwei Männer unterhalten sich in einer Produktionshalle, der eine hält ein Klemmbrett in der Hand.
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Sachverständiger werden

Was tun Sachverständige und wie kann man als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt werden? Wir erklären Ihnen, was Sie über die Arbeit der von uns vereidigten Experten wissen müssen und wie der Bewerbungsprozess abläuft. 

Was Sachverständige tun

Darf ein bestimmtes Holzschutzmittel die Fensterrahmen im Kindergarten konservieren? Wurden die neuen Fenster vorschriftsgemäß eingebaut? Und entspricht der Stundenverrechnungssatz einer Rechnung den branchenüblichen Preisen?

Wer Antworten auf diese oder andere Fragen sucht, braucht das Wissen von Expertinnen und Experten - von Sachverständigen, die den Dingen objektiv und neutral auf den Grund gehen.

Geschützter Begriff

Doch Sachverständiger ist nicht gleich Sachverständiger. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist rechtlich geschützt und unterscheidet sich zu den im Volksmund gängigen Bezeichnungen „Sachverständiger“ oder „Gutachter“.

Anders als beispielsweise Privatgutachterinnen und -gutachter legen die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einen Eid ab, ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben sowie die Sachverständigenordnung zu beachten. Ihre besondere Sachkunde wurde ausführlich überprüft und festgestellt. Zudem sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist die zuständige Kammer als Bestellungskörperschaft übergeordnet.

Hohe Verantwortung

Die Tätigkeit einer oder eines Sachverständigen erfordert ein hohes Maß an Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Privatpersonen, aber auch Gerichte, sind bei fachlichen Unklarheiten auf Sachverständige angewiesen und müssen sich grundsätzlich auf die Sachverständigen verlassen können.



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Handwerker, die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden wollen, müssen durch ihren beruflichen Werdegang und Fortbildungen ihre überdurchschnittlichen Fachkenntnisse nachweisen. Außerdem müssen sie die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Arbeit kennen und in der Lage sein, ein Gutachten zu erstellen.

Welche weiteren Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfüllt sein müssen, können Sie in § 2 der Sachverständigenordnung nachlesen. 

 

Sachverständigenordnung

Wie man Sachverständige(r) wird

Interessierte können Kontakt zu Regina Müller oder Andreas Blatt von der Rechtsabteilung der Handwerkskammer aufnehmen. Sie vermitteln Interessierten allgemeine Einstiegsinformationen zum Sachverständigenwesen.

Regina Müller

Recht

Tel. 07131 791-141

Fax 07131 791-2541

Regina.Mueller--at--hwk-heilbronn.de

Ass. jur. Andreas Blatt

Recht

Tel. 07131 791-140

Fax 07131 791-2540

Andreas.Blatt--at--hwk-heilbronn.de

Nach der ersten Kontaktaufnahme erhalten Sie von uns weitere Informationen sowie die Sachverständigenordnung. Bei weiterem Interesse wird ein gemeinsamer Termin in der Handwerkskammer Heilbronn-Franken vereinbart.
Bei einem gemeinsamen Gespräch in der Handwerkskammer erhalten Sie einen tieferen Einblick in das Sachverständigenwesen sowie den weiteren Ablauf für das Bestellungsverfahren. Hier können Ihre Fragen beantwortet werden. Auch werden die Bestellungsvoraussetzungen mit Ihnen besprochen und abgeklärt. 
Nach Eingang Ihrer Antragsunterlagen werden diese von uns überprüft. Sind sie vollständig und erfüllen alle formalen Bestellungsvoraussetzungen, wird der zuständige Fachverband zur Feststellung Ihrer besonderen Sachkunde beauftragt. 
Die Teilnahme am Grundlagenseminar muss während des laufenden Bestellungsverfahrens erfolgen. Die Teilnahme gehört zu den Bestellungsvoraussetzungen. Sie können aber selbst entscheiden, ob Sie das Seminar zu Beginn des Verfahrens oder kurz vor der offiziellen Vereidigung besuchen möchten.

Falls Sie keinerlei Erfahrungen in der Gutachtenerstellung haben, ist es sinnvoll, das Grundlagenseminar vor der Sachkundeüberprüfung durch den Fachverband zu absolvieren. Hierfür fallen Teilnahmegebühren an.
Im Rahmen des Bestellungsverfahrens kommt es maßgeblich auf die herausgehobenen besonderen Fachkenntnisse an, die ebenfalls von Ihnen nachgewiesen werden müssen. Die Handwerkskammer Heilbronn-Franken wird hierfür die entsprechende Fachorganisation beauftragen und um eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag bitten. Die zuständige Fachorganisation unterscheidet sich je nach Handwerk und wird Ihnen beim Informationsgespräch genannt. Nach Beauftragung durch die Handwerkskammer  wird der Fachverband zu gegebener Zeit mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Die Überprüfung der besonderen Sachkunde gliedert sich meist in drei Module: Erstellung eines Probegutachtens, schriftliche Überprüfung und Fachgespräch. Weitere Informationen über Ablauf, Termine und Kosten erhalten Sie beim zuständigen Fachverband. 

Nach dem Ablegen der Prüfung erhält die Handwerkskammer seitens des Fachverbandes die Rückmeldung, ob Ihre besondere Sachkunde festgestellt werden konnte oder nicht. Sollten Sie die besondere Sachkunde nicht nachweisen können, besteht nach Rücksprache mit der Handwerkskammer die Möglichkeit, die Sachkundeprüfung zu wiederholen.
Nach erfolgreich bestandener Sachkundeprüfung werden Sie zum nächstmöglichen Vereidigungstermin in unser Haus eingeladen. Die Vereidigung findet in der Regel einmal jährlich statt. 

Die Vereidigung findet im kleinen Rahmen statt, durchgeführt vom Präsidenten der Handwerkskammer Heilbronn-Franken. Hier erhalten Sie den Sachverständigenausweis und -stempel und werden auf längstens fünf Jahre vereidigt. 
Vor Ablauf der Bestelldauer können Sie einen Antrag auf Wiederbestellung stellen. Sollten Sie im Rahmen des abgelaufenen Bestellungszyklus Ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben, steht einer erneuten Bestellung grundsätzlich nichts im Wege. Die Entscheidung ist stets einzelfallabhängig.
 
 

Weitere Informationen

Hier erhalten Sie viele weitere Informationen rund um Sachverständige und deren Beauftragung:

 FAQ Sachverständigenwesen