
Auch für Handwerker gilt: Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, sorgt für unfairen Wettbewerb und geht ein großes Risiko einSchwarzarbeit
Im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks hat die Handwerkskammer die Aufgabe, Schwarzarbeit selbst in geeigneter Weise zu verhindern, zu erforschen und zu bekämpfen (Paragraf 91 Absatz 1 Nummern 1 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks). Die Handwerkskammer kann die Meldung von Schwarzarbeit an die zuständige untere Verwaltungsbehörde - also Landratsämter, Große Kreisstädte, Stadtkreise - weiterleiten. Sie regt Bußgelder und die Untersagung illegaler Betriebe an.
Handwerksrechtliche Schwarzarbeit und ihre Folgen
- Zur selbstständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist die Eintragung in der Handwerksrolle regelmäßige Voraussetzung. Wer ohne diese Voraussetzung zulassungspflichtige handwerkliche Leistungen erbringt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro nach der Handwerksordnung bestraft werden.
- Werden Dienst- oder Werkleistungen dazu im erheblichen Umfang erbracht, ist der Tatbestand der Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) erfüllt und die Höhe der Geldbuße kann bis auf 50.0000 Euro ansteigen.
Rechtsgrundlagen in Auszügen:
§ 117 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder
- entgegen § 51 oder § 51d die Ausbildungsbezeichnung "Meister/Meisterin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung) und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder
- Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.