50 Euro Geldscheine, ein Taschenrechner und ein Stift
Dessauer, Fotolia

Betriebe des Produzierenden Gewerbes können Steuerentlastungen erhalten, diese muss beim Hauptzollamt beantragt werden. Strom- und Energiesteuererstattung

Bei der Steuerentlastung werden folgende Fälle unterschieden:

  • Stromsteuererstattung (nach § 9b StromStG) beziehungsweise Energiesteuererstattung (nach §54 EnergieStG)
  • Spitzenausgleich (nach § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG)
 

Weitere Informationen

Anträge für beide Verfahren gibt es bei der  Zollverwaltung



Stromsteuererstattung (nach § 9b StromStG)

Eine Entlastung erfolgt für den (nach dem Regelsteuersatz) versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnimmt. 

Spitzenausgleich

Für den Spitzenausgleich muss das Unternehmen nachweisen, dass es ein Energiemanagementsystem betreibt. Kleine und mittlere Unternehmen können auch das sogenannte "alternative System" nutzen, um ihren Energieverbrauch nachzuweisen. Die Aufzeichnungen müssen vor der Antragstellung von einem Zertifizierer bestätigt werden. 

  

Förderung der Beratung

Die Beratungsleistungen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages sowie durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gefördert.

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Dipl.-Wirtsch.Ing. (FH) Uwe Schopf

Stv. Abteilungsleiter Unternehmensberatung

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