Betriebe des Produzierenden Gewerbes können Steuerentlastungen erhalten, diese muss beim Hauptzollamt beantragt werden. Strom- und Energiesteuererstattung
Bei der Steuerentlastung werden folgende Fälle unterschieden:
- Stromsteuererstattung (nach § 9b StromStG) beziehungsweise Energiesteuererstattung (nach §54 EnergieStG)
- Spitzenausgleich (nach § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG)
Stromsteuererstattung (nach § 9b StromStG)
Eine Entlastung erfolgt für den (nach dem Regelsteuersatz) versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnimmt.
Spitzenausgleich
Für den Spitzenausgleich muss das Unternehmen nachweisen, dass es ein Energiemanagementsystem betreibt. Kleine und mittlere Unternehmen können auch das sogenannte "alternative System" nutzen, um ihren Energieverbrauch nachzuweisen. Die Aufzeichnungen müssen vor der Antragstellung von einem Zertifizierer bestätigt werden.
Förderung der Beratung
Die Beratungsleistungen werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages sowie durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg gefördert.