Ein junge Mann ist über den Motorraum eines Fahrzeugs gebeut. Er hat den Kopf in Richtung Kamera gedreht und lächelt.
KatarzynaBialasiewicz, Thinkstock

Schneller zur Prüfung oder mehr Zeit zum Lernen: Festgelegte Zeiten der Ausbildung verkürzen oder verlängern.Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit

Wie lange eine Ausbildung dauert, ist in den Ausbildungsordnungen festgelegt. Lehrlinge können diese Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen aber verkürzen oder verlängern.

Vorzeitige Zulassung bei guten Leistungen

Auszubildende, die im Verlauf ihrer Lehrzeit besonders gute Leistungen gezeigt haben, können unter bestimmten Bedingungen ihre Ausbildungszeit verkürzen (nach § 37 Abs. 1 HwO / § 45 Abs. 1 BBiG).

  • Der Ausbildungsbetrieb muss schriftlich bestätigen, dass der Auszubildende im Verlauf der Ausbildung deutlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen gezeigt hat und damit das Ausbildungsziel vorzeitig erreichen kann (Leistungszeugnis).
  • Das aktuelle Zeugnis der Berufsschule muss in allen für die Gesellen- oder Abschlussprüfung maßgeblichen Fächern beziehungsweise Bereichen eine gute Durchschnittsnote (mindestens 2,4) aufweisen.
  • Es muss sichergestellt sein, dass der Auszubildende bis zur Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung den Lehrstoff der letzten Berufsschulklasse (Abschlussklasse) beherrscht.
  • Bei Jugendlichen muss die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
  • Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung beziehungsweise der Teil 1-Prüfung muss vorliegen.
  • Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berichtsheftführung muss vorliegen.
  • Es ist zu beachten, dass möglicherweise nicht alle ÜBA-Kurse absolviert werden können. Die Inhalte der verpassten Kurse muss sich der Lehrling selbst aneignen oder sich um einen vorgezogenen Termin kümmern.

Verkürzung aufgrund Vorbildung oder Alter

Abschlüsse von allgemein bildenden oder beruflichen Schulen sowie Lebensalter können ebenfalls auf die Ausbildungszeit angerechnet werden:

  • Realschulabschluss oder Fachschulreife: sechs Monate
  • Fachhochschulreife oder allgemeine/fachgebundene Hochschulreife: bis zu zwölf Monate
  • Ein- oder zweijährige Berufsfachschule: bis zu zwölf Monate
  • Berufsgrundbildungsjahr: bis zu zwölf Monate
  • Bei Ausbildungsbeginn mindestens 21 Jahre alt: bis zu zwölf Monate

Eine abgeschlossene Erstausbildung oder vorausgegangene betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienten, können ebenfalls mit bis zu zwölf Monaten auf die Lehrzeit angerechnet werden.

Mindestausbildungszeiten

Wer sowohl einen höheren Schulabschluss hat als auch gute Leistungen in der Ausbildung bringt, kann sich auch beides anrechnen lassen. Allerdings müssen dabei immer die betrieblichen Mindestausbildungszeiten eingehalten werden:

  • Bei zweijähriger Ausbildungszeit: 12 Monate
  • Bei dreijähriger Ausbildungszeit: 18 Monate
  • Bei dreieinhalbjähriger Ausbildungszeit: 24 Monate

Die notwendigen Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung können Sie unten herunterladen oder bei den Ausbildungsberatern der Handwerkskammer anfordern.

 

Fristen beachten 

Die Anträge auf vorzeitige Zulassung müssen Sie für die Winterprüfung bis spätestens 1. September und für die Sommerprüfung bis spätestens 1. März stellen. 



Verlängerung der Ausbildungszeit

Bei besonderen Umständen kann die Ausbildungszeit auch verlängert werden (nach § 27 b Abs. 2 / § 8 Abs. 2 BBiG). Zum Beispiel, wenn der Auszubildende wegen einer längeren Krankheit das Ausbildungsziel nicht erreichen kann. Der Auszubildende (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) kann dann bei der Handwerkskammer beantragen, dass die Ausbildungszeit verlängert wird. Der Ausbildungsbetrieb wird zum Antrag des Lehrlings gehört.

Besteht der Lehrling die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Bitte informieren Sie in diesem Fall sofort die Ansprechpartner bei der Handwerkskammer. Auch hier muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

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Diplom-Sozialpädagoge Wilfried Jürgens

Berufsbildung, Ausbildungsberater

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