Die Höhe der Vergütung kann frei ausgehandelt werden. Beachtet werden müssen aber Tarifverträge und die Regelungen zum Mindestlohn.Was verdienen Angestellte im Handwerk?
Die nachfolgenden Informationen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Untergrenze beachten
Bei Vereinbarungen zum Arbeitsentgelt ist der gesetzliche Mindestlohn zu berücksichtigen. Wenn in der Branche zwingende Mindesttarife gelten und Anwendung finden, sind diese anzuwenden.
Wann gelten Tarifverträge?
Tarifverträge gelten für ein Arbeitsverhältnis, wenn:
- die Arbeitsvertragsparteien einen bestimmten Tarifvertrag vertraglich vereinbart haben, der Tarifvertrag also durch individuelle Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung in den jeweiligen Arbeitsvertrag einbezogen wurde. Einzelvertragliche Tarifvereinbarungen sollten nur getroffen werden, wenn die Tarifunterlagen vorliegen.
- der Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied tarifgebunden sind (beiderseitige Tarifgebundenheit) oder
- ein Tarifvertrag durch das zuständige Bundesministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Lohn trotz fehlender Vereinbarung?
Haben die Arbeitsvertragsparteien keine Vereinbarung über die Höhe des Arbeitsentgelts getroffen und ergibt sich die Höhe des Arbeitsentgelts auch nicht aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag, so ist nicht etwa deshalb der Arbeitsvertrag nichtig, sondern es ist nach § 612 Abs. 2 BGB bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Was gilt als übliche Vergütung?
Als übliche Vergütung ist diejenige Vergütung zu bezeichnen, mit der entweder eine im Betrieb vergleichbare Tätigkeit vergütet wird, oder in Ermangelung einer vergleichbaren Tätigkeit eine in einem gleichartigen Betrieb, am selben Ort, oder am nächstgelegenen Ort vergleichbare Tätigkeit. Richtschnur für die übliche Vergütung kann eine einschlägige tarifliche Vergütung sein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die oben geschilderte maßgebliche Vergütung nicht höher oder niedriger als die tarifliche Vergütung liegt.
Die Grenze nach unten bildet die Sittenwidrigkeit (Lohnwucher), die aber nur im Einzelfall bestimmbar ist und nicht als allgemein festgelegter Grundwert festgeschrieben ist.