Es kann schwierig sein, zu beurteilen, ob eine Teil- oder Spezialtätigkeit dem Handwerk zuzuordnen istBerufliches Abgrenzungsverfahren
Die Handwerksordnung selbst enthält keine eigene Definition für Handwerk. Im Einzelfall kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten oder Überschneidungen mit anderen Berufen kommen. Für all diese umstrittenen Fälle gibt die Handwerkskammer eine erste Orientierungshilfe zur Hand.
Abgrenzung Industrie - Handwerk - Handel
Vom Gesetzgeber wurde bewusst darauf verzichtet, die Begriffe Handwerk und Industrie zu definieren. Zu diesem Abgrenzungsproblem gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung und Literatur. Aus diesem Grund können die folgenden Abgrenzungsmerkmale auch nur Anhaltspunkte für eine handwerkliche oder industrielle Zuordnung sein.
Für einen Handwerksbetrieb spricht:
- durch qualifizierte Handarbeit erzielte Einzelleistung
- individuelle Fertigung
- Maschineneinsatz dient nur zur Unterstützung der Arbeit
- persönlicher Einsatz und Einfluss des Unternehmers im gesamten Betrieb von der Planung bis zur Auslieferung
- Mitarbeiter mit qualifizierter Ausbildung
- Überschaubarkeit des Betriebes
Aus allen Kriterien ist im Rahmen einer Gesamtschau der Betrieb einzustufen. In der Regel arbeiten dabei Vertreter der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer konstruktiv zum Wohle des Unternehmers zusammen. Häufig liegen sogenannte Mischbetriebe vor, die sowohl handeln und/oder handwerklich und industriell fertigen. In diesen Fällen wird bei Handelsregisterbetrieben eine Beitragsabgrenzung vorgenommen.
Abgrenzung Kunsthandwerk - Kunst
Handwerker sind Gewerbebetreibende, Künstler nicht. Demzufolge benötigen Künstler auch keine Eintragung in die Handwerksrolle und keinen großen Befähigungsnachweis. Aber immer dann, wenn es Ähnlichkeiten mit Kunsthandwerksberufen gibt, stellt sich die Frage, ob eine künstlerische oder handwerkliche Tätigkeit vorliegt. Oftmals glauben Existenzgründer, das Qualifikationserfordernis im Handwerk umgehen zu können, wenn sie sich als Künstler bezeichnen. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob es sich im wesentlichen um eine erlernbare Tätigkeit handelt oder die Tätigkeit als eigenschöpferisches, gestaltendes Schaffen einzustufen ist. Ein Porträtfotograf wird beispielsweise dem Handwerk zugeordnet, ein freier Bildjournalist ist künstlerisch tätig.
Für das Kunsthandwerk spricht:
- handwerkliche Ausbildung
- Werkstatt mit handwerklicher Maschinenausstattung
- Anfertigung von Einzelstücken mit mehr oder weniger festen Vorschriften
- erlernbares Können
Für die Kunst spricht:
- Abschluss an Kunstakademie
- Atelier
- Kunstwert überwiegt gegenüber Gebrauchswert
- Gegenstand ist das künstlerische Ausdrucksmittel für die persönliche Empfindung des Künstlers
Letztlich wird die Frage des Künstlerstatus behördlich entschieden vom Finanzamt, von der Künstlersozialkasse, anschließend von der Handwerkskammer und vom Verband bildender Künstler. Grundsätzlich ist es sehr schwierig, als Künstler anerkannt zu werden.
Abgrenzung Handwerk - Minderhandwerk
Als minderhandwerkliche Tätigkeiten bezeichnet man Arbeiten, die zwar mit der Hand ausgeführt werden, für die die Handwerksordnung aber grundsätzlich nicht gilt (Ausnahme § 90 Abs. 3 HwO). Es sind keine wesentlichen Tätigkeiten aus dem Kernbereich eines Handwerks, sodass keine Qualifikation vorliegen muss und die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle entfällt. Ist zur fehlerfreien Ausführung der Arbeiten hingegen eine umfassende Berufsausbildung nötig, liegen qualifizierte Tätigkeiten und somit keine einfachen Arbeiten vor.
Als Arbeiten "einfacher Art" werden zum Beispiel anerkannt:
- Pizza backen
- Montage von Autoreifen
- Schweißen von Serienteilen
- Abbrucharbeiten und Erdbau
- Computerinstallation und Reparatur
- Kabelkonfektionierer
- Montage von TV-Satellitenanlagen
- Aufbacken von Fertigteiglingen
- Geflügel- und Kaninchenfleischverarbeitung
- Nudelteigherstellung
Wo im Einzelfall die Grenze zwischen meisterlichen Kenntnissen und Fertigkeiten einerseits und einfachen Tätigkeiten andererseits verläuft, ist schwierig zu beurteilen. Wenden Sie sich bitte vor Ihrer Existenzgründung an die Handwerkskammer, Abteilung Handwerksrolle. Obwohl es sich bei den oben genannten Tätigkeiten um solche handelt, die eigentlich keine wesentlichen Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks darstellen, werden diese Betriebe Mitglieder der Handwerkskammer, wenn der Inhaber eine einschlägige handwerkliche Ausbildung abgeschlossen hat.