
Neuregelung für das Aufstellen von Arbeits- und SchutzgerüstenGesetzesänderung am Bau
Wird ein Dach neu eingedeckt oder eine Fassade gedämmt, muss zunächst einmal ein Gerüst aufgestellt werden. Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten gehört in erster Linie zu den Tätigkeiten des Gerüstbauer-Handwerks. Aber auch mehr als 20 weitere Gewerke dürfen bislang Gerüste für sich selbst und Dritte aufstellen. Zu diesen sogenannten privilegierten Gewerken gehören vor allem Betriebe aus dem Bau- und Ausbauhandwerk. Zum 1. Juli 2024 hat sich das geändert.
Nur noch für eigene Arbeiten
Durch eine Änderung der Handwerksordnung wird das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch andere Gewerke eingeschränkt. Dies hat zur Folge, dass Betriebe Gerüste nur noch aufstellen dürfen, um damit Tätigkeiten des eigenen Gewerks auszuführen. Das Aufstellen eines Gerüstes ausschließlich für Dritte ist künftig nicht mehr möglich.
Konkret bedeute dies: Betriebe dürfen auch künftig weiterhin Gerüste aufbauen, um selbst Arbeiten bei Kunden auszuführen – also beispielsweise eine Fassade zu streichen oder Fenster einzubauen. Seit Juli ist es allerdings nicht mehr erlaubt, Gerüste für andere Betriebe aufzustellen. Diese Gesetzesänderung wirkt sich auch auf die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen aus. Gewerkfremde Betriebe können sich in Zukunft nicht mehr an Ausschreibungen für Gerüstbauarbeiten beteiligen.
Ausübungsberechtigung beantragen
Für die betroffenen Betriebe gibt es jedoch eine einfache Möglichkeit, auch künftig Gerüste für Dritte aufzustellen. Betriebsinhaber, die bisher nicht mit dem Gerüstbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen waren, aber dennoch weiterhin Gerüste für Dritte aufstellen möchten, können bei der Handwerkskammer eine Sondergenehmigung beantragen.
Handwerker mit einer Meisterprüfung oder einer damit vergleichbaren Qualifikation in einem privilegierten Handwerk können eine sogenannte Ausübungsberechtigung nach Paragraf 7a der Handwerksordnung für das Gerüstbauer-Handwerk beantragen. Wichtig ist, im Antrag anzugeben, dass die Berechtigung auf das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten beschränkt sein soll. Die gute Nachricht: Werden die formalen Voraussetzungen erfüllt, ist die Erteilung der Ausübungsberechtigung in aller Regel ohne weitere Sach- und Fachkundenachweise möglich.