Pressemitteilung der Handwerkskammer vom 4. Mai 2021Neue Corona-Verordnung bringt Erleichterungen
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Vorgaben für Anbieter von Dienstleistungen, für deren Inanspruchnahme ein tagesaktueller COVID-19 Schnelltest notwendig ist, gelockert. Die neue Verordnung gestattet damit Friseuren und anderen Betrieben des Dienstleistungsgewerbes, Laientests ihrer Kunden anzuerkennen. Hauptgeschäftsführer Ralf Schnörr sieht darin ein Zeichen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit des Handwerks mit der Landesregierung: "Die bisherigen Regelungen haben bei vielen Friseuren zu Terminabsagen von Kunden und damit zu massiven Umsatzeinbußen in der Branche geführt." Gemeinsam mit dem Baden-Württembergischen Handwerkstag haben die Handwerkskammern deshalb für praxisnähere Regelungen bei der Landesregierung gekämpft.
Auch Selbsttests erlaubt
Die neue Regelung sieht vor, dass Kunden beim Besuch bei Friseuren oder anderen Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, keinen tagesaktuellen Covid-10-Schnelltest eines offiziellen Testzentrums vorlegen müssen. Stattdessen genügt ein für Laien zugelassener Selbsttest, der von einem geeigneten Dritten überwacht und bescheinigt wird. Zu beachten ist, dass der Test im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienstleistung durchgeführt werden muss. Ein Test beim Friseur ist also nur im Rahmen des Friseurbesuchs möglich.
Bescheinigung zum Nachweis
Rüdiger Mohn, Leiter der Rechtsabteilung der Handwerkskammer, empfiehlt den Betrieben, die Testung gut zu dokumentieren. Ein rechtssicheres Formular dafür gibt es auf der Internetseite der Handwerkskammer. Eine so ausgestellte Bescheinigung behält für 24 Stunden ihre Gültigkeit und kann auch für andere Zwecke genutzt werden, bei denen ein negativer Schnelltest im Sinne des §4a Corona-Verordnung erforderlich ist.
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